Verfahrensgang

AG Kassel (Urteil vom 07.07.1988; Aktenzeichen 89 (802) C 846/88)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 7. Juli 1988 – 89 (802) C 846/88 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Berufung weiterverfolgten Mängelbeseitigungsansprüche sind weder aus Ziffer 3 des notariellen Vertrags vom 26. November 1974 (Notar Dr. …, Nr. … der Urkundenrolle für 1974), aus § 1093 I 2 in Verbindung mit § 1050 BGB, aus § 1004 I in Verbindung mit §§ 1090 II, 1027 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war die Klage zwar zulässig, insbesondere waren alle vier Anträge ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO.

Denn Klage und Urteil lauten in der Regel nur auf Beseitigung der konkret bezeichneten Beeinträchtigung, BGH in NJW 1978, 1584 f, und überlassen die Wahl des geeigneten Mittels dem Schuldner. Nur dann, wenn lediglich ein Mittel als geeignet in Betracht kommt, kann zu seinem Gebrauch verurteilt werden. Das heißt, die Wahl der Maßnahme obliegt grundsätzlich dem Beklagten und ist vom Kläger erst in der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO zu treffen, falls die vom Beklagten getroffenen Maßnahmen die Beeinträchtigung nicht beseitigt haben.

Zwar hat das Berufungsgericht die Sache nach § 538 I Nr. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist. § 538 ZPO gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung spruchreif ist. Dies folgt aus dem Zusatz, daß die Zurückverweisung nur in Frage kommt, „insofern ihre weitere Verhandlung erforderlich ist”. Dies ist, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, vorliegend nicht der Fall.

Ziffer III des notariellen Vertrags regelt nur die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts zugunsten der Kläger und daß die Kläger wie ein Nießbraucher nach § 1047 BGB von den öffentlichen Lasten die Müll- und Kanalgebühr tragen. Außerdem wird § 1050, der über 1093 I 2 BGB gilt, dahin eingeschränkt, daß die Kläger die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten ausführen lassen sollen. Zusätzlich wurde vereinbart, daß die Kläger das Wassergeld zahlen.

Eine Regelung über die Gebäudeunterhaltung, d.h. über die Vornahme außergewöhnlicher Reparaturen und Erneuerungen enthält der Vertrag nicht.

Diese „Lücke” kann nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB geschlossen werden, denn dadurch würde der Inhalt des Wohnrechts erweitert.

Der Inhalt eines dinglichen Wohnrechts kann grundsätzlich durch einen Vertrag nicht abweichend bestimmt werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Neben dem dinglichen Wohnrecht können sonstige schuldrechtliche Nebenpflichten begründet werden, diese setzen aber besondere Abmachungen der Vertragsparteien voraus.

Fehlen diese, besteht kein Regelungsbedarf, der nach § 157 BGB gelöst wird, denn dann verbleibt es beim dinglichen Recht.

Danach muß aber der dinglich Verpflichtete lediglich die Ausübung des Wohnrechts dulden. Er hat nicht die Pflicht, den Gebrauch der Wohnung (etwa wie bei der Miete nach § 535 BGB) zu gewähren und sie in einem gebrauchsfähigen Zustand (§ 536 BGB) zu erhalten (vgl. Staudinger-Ring, BGB, 12. Aufl., Randn. 5 zu § 1093 BGB; Münchener Kommentar 2. Aufl. Randn. 8, 12 zu § 1093 BGB). Es kann daher nicht festgestellt werden, daß die Parteien eine schuldrechtliche Nebenpflicht des Beklagten in dem Sinne begründet haben, daß er die Gebäudeunterhaltung durchführt.

Die geltend gemachten Ansprüche lassen sich auch nicht auf §§ 1093, 1041 BGB direkt stützen.

Die Beseitigung der beiden Wasserflecken und das Anbringen der Holzleiste am Küchenfenster scheiden schon deshalb aus, weil es sich hierbei um Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten nach § 1041 BGB handelt, die zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören und die, weil keine zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen betroffen sind, der Wohnberechtigte allein zu tragen hat.

Die Dachisolierung und das Ausbessern der Seitenwand der Abstellschräge sind zwar nichts Alltägliches und erfordern auch einen außergewöhnlichen Aufwand, fallen also nicht unter § 1041 BGB.

Gleichwohl ist der Beklagte aus dinglichem Recht nicht zur Vornahme der Arbeiten verpflichtet. Darüber, wer im Verhältnis zwischen Nießbraucher (bzw. Wohnberechtigten) und Eigentümer eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung auf seine Kosten vorzunehmen hat, enthalten die einschlägigen Gesetzesvorschriften keine ausdrückliche Regelung und nach einhelliger Meinung trifft den Eigentümer gegenüber dem Nießbraucher bzw. Wohnberechtigten – ebenso wie übrigens umgekehrt – keine dahingehende Verpflichtung, es sei denn, es handelt sich um eine Gemeinschaftseinrichtung (vgl. BGHZ 52, 234 ff, 237).

Die Kläger sind damit keinesfalls rechtlos gestellt. Sie sind nämlich b...

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