Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsrente

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.1994 Versorgungsrente für Versicherte in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, bei deren Berechnung sie

  1. die Zeit vom 17.03.1951 bis zum 12.03.1954 gemäß § 42 Abs. 2 b) cc) ihrer Satzung zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt und
  2. die Umlagen für die Zeit vom 01.04.1961 bis 31.12.1964 nicht gemäß § 60 Abs. 7, 7 a ihrer Satzung unberücksichtigt läßt.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.500,– vorläufig vollstreckbar.

Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.

 

Tatbestand

Der am …03.1934 geborene Kläger war zuletzt in der Besoldungsgruppe BAT I a bei der Deutschen Forschungsanstalt … beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er ließ sich im Jahre 1992 eine Rentenauskunft von der Beklagten erteilen. Im Antrag vom 04.06.1992 führte er unter Ziff. 5 aus, daß ihm von der „BfA …” für die Zeit vom 01.04.1961 bis 31.12.1964 Beiträge erstattet wurden (BH 32). In den Zusatzangaben zum Antrag auf Rentenauskunft gab er unter Nr. 3. a) „Abgeschlossene Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres” an: „17.03.51 bis 31.03.61 (sh. beigefügte Bescheinigung über Ausfallzeiten, sowie Reifezeugnis)”. Eine Kopie seines Abiturzeugnisses der …-Oberschule vom … 10.03.1954 (BH 65–68) sowie eine Kopie des Bescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21.02.1967 über die Beitragserstattung (BH 69–70) fügte er bei. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 14.07.1992 eine Rentenauskunft mit dem fiktiven Rentenbeginn 31.05.1992 (BH 1–24). Bei der Errechnung der dem Kläger zustehenden Versorgungsrente legte sie u. a. die Zeit vom 01.04.1961 bis zum 31.12.1964 als Umlagemonate zugrunde (BH 9). Zu den so ermittelten 374 Umlagemonaten addierte sie für die Errechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit gem. § 42 Abs. 2 b ihrer Satzung weitere 121 Monate zur Hälfte (BH 13). Sie legte hierbei u. a. die Zeit vom 17.03.1951 bis zum 12.03.1954 zugrunde. Ausgehend von einer Gesamtversorgung von DM 5.132,55 kam sie nach Abzug von DM 2.779,50 wegen einer mit Mitteln des Arbeitgebers aufgebauten Lebensversicherung zu einer Versorgungsrente von DM 2.353,05, welche unter Addition eines Ausgleichsbetrags gem. § 97 d Abs. 2 ihrer Satzung (… S) zu einer Versorgungsrente von DM 2.943,82 führte (BH 17).

Der Kläger entschloß sich, das Angebot seines Arbeitgebers auf Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand anzunehmen und schloß mit ihm am 15.02.1993 einen Aufhebungsvertrag zum 30.06.1993 (BH 37–40). Gemäß Mitteilung vom 12.07.1994 gewährt die Beklagte dem Kläger ab 01.07.1994 eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich DM 1.902,27 (BH 50–64). Bei deren Errechnung berücksichtigt sie die Zeit vom 01.04.1961 bis 31.12.1964 nicht als Umlagemonate. Bei der Errechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit bezieht sie ebenfalls in Abweichung von ihrer Auskunft die Zeit vom 17.03.1951 bis zum 12.03.1954 nicht gem. § 42 Abs. 2 b ihrer Satzung (BH 58) ein. Die Umlagen für die Zeit vom 01.04.1961 bis 31.12.1964 in Höhe von DM 3.651,84 zahlte sie an den Kläger gem. § 60 Abs. 7, 7 a … S aus.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihm schuldhaft eine falsche Rentenauskunft erteilt. Hätte er gewußt, daß er ab Rentenbeginn lediglich eine Versorgungsrente in der jetzt gewährten Höhe erhalte, so wäre er nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Er hätte bis zum 65. Lebensjahr weitergearbeitet und ein Gehalt gemäß BAT I a bezogen (BH 81). Er meint, die Beklagte sei ihm zur Zahlung der Versorgungsrente unter satzungsgemäßer Berücksichtigung sowohl seiner Zeit in der Oberschule als auch der Umlagemonate für welche ihm Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung zurückerstattet worden seien, verpflichtet. Außerdem müsse sie gem. § 43 b Abs. 3 Satz 2 a.F. … S die Zeit vom 01.07.1993 bis zum 30.06.1994 als Umlagemonate behandeln. Für den Fall, daß die Beklagte nicht zur Zahlung einer Rente in der genannten Höhe verpflichtet sei, müsse sie ihm die Differenz zwischen dem mutmaßlichen Nettogehalt bei einer Fortführung seines Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und der gewährten Rente ersetzen.

Der Kläger stellt folgenden Hauptantrag:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.1994 Versorgungsrente für Versicherte in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, bei deren Berechnung sie

  1. die Zeit vom 17.03.1951 bis 12.03.1954 gem. § 42 Abs. 2 b cc ihrer Satzung zur Hälfte berücksichtigt,
  2. die Umlagen für die Zeit vom 01.04.1961 bis 31.12.1964 nicht gem. § 60 Abs. 7, 7 a ihrer Satzung unberücksichtigt läßt und
  3. die Zeit vom 01.07.1993 bis 30.06.1994 ebenfalls gem. § 42 Abs. 1 ihrer Satzung als Umlagemonate für die gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt.

Für den ...

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