Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen 9 C 234/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.01.2011 – Az. 9 C 234/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten zu 88 % und der Kläger zu 12 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … in …. Bei den Beklagten handelt es sich um die übrigen Wohnungseigentümer.

Hinsichtlich des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil – soweit sie nicht von den Feststellungen dieses Urteils abweichen – Bezug genommen.

Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.05.2010 und beantragte zudem die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung sowie die gleichzeitige Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund.

Mit Urteil vom 12.01.2011 erklärte das Amtsgericht den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 3 Nr. 2 a über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen 2009 hinsichtlich der Abrechnungspositionen „Gebäudeversicherung” und „besondere Verwaltervergütung Wasserschaden” für ungültig. Außerdem erklärte es die Entlastung des Verwalters unter TOP 5 Nr. 4, die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltelvertrags unter TOP 20 Nr. 16 und die Beauftragung von Rechtsanwalt mit einer umfangreichen Beratung betreffend das weitere Vorgehen gegen den Kläger auf Kosten der restlichen Eigentümer ohne den Kläger (TOP 23 Nr. 18) sowie die Übernahme der dem Verwalter im Rechtsstreit 9 C 468/08 vor dem Amtsgericht Karlsruhe auferlegten Kosten von EUR 244,60 durch die übrigen Eigentümer mit Ausnahme des Klägers (TOP 24 Nr. 19) für unwirksam. Im übrigen wies es die Klage ab, soweit sie sich gegen die Beschlüsse unter TOP 3 Nr. 2 b und c richtete.

An der Prozessfähigkeit des Klägers bestanden nach Ansicht des Amtsgerichts keine Zweifel. Er verfolge mit seiner Klage sachliche Anliegen, die weitgehend begründet seien. Die Jahresabrechnung 2009 enthalte unstreitig unter den Positionen „Gebäudeversicherung” und „besondere Verwaltervergütung Wasserschaden” saldierte Positionen, bei denen Einnahmen aus dem Folgejahr berücksichtigt worden seien. Die Abrechnung sei daher bezüglich dieser beiden Positionen für ungültig zu erklären. Der Entlastungsbeschluss unter TOP 5 Nr. 4 sei zu Recht angefochten worden, weil der Verwalter die Abrechnung für 2009 nicht vollständig vorgelegt habe und insoweit noch Ansprüche der Eigentümer auf Ergänzung bestünden. Außerdem scheide eine Entlastung des Verwalters aus, weil er ohne jede Berechtigung die Kosten des gegen ihn gerichteten Rechtsstreits im Verfahren 9 C 468/08 vom Konto der Wohnungseigentümer entnommen habe. Auf Grund dieser und weiterer Verfehlungen des Verwalters erscheine eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar. Deshalb sei auch der weitere Klageantrag begründet, den Verwalter abzuberufen und den Verwaltervertrag fristlos zu kündigen. Die Beschlüsse zu TOP 23 Nr. 18 und TOP 24 Nr. 19 seien für ungültig zu erklären, weil der Kläger vor der Beschlussfassung rechtswidrig von der Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen worden sei.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 24.01.2011 zugestellte Urteil am 18.02.2011 Berufung eingelegt, soweit das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie tragen vor, der Kläger sei prozessunfähig. Zudem sei die Klage dem Verwalter zugestellt worden, obwohl sie ihm nicht habe zugestellt werden dürfen, weil aufgrund des Streitgegenstands die Gefahr bestanden habe, dass der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten werde. Schließlich sei es um die Entlastung und die Abberufung des Verwalters gegangen. Die Klage habe vielmehr mangels eines Ersatzzustellungsbevollmächtigen den einzelnen Beklagten zugestellt werden müssen. Deshalb sei keine wirksame Zustellung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt und Bestandskraft der Beschlüsse der Versammlung vom 26.05.2010 eingetreten. Hinsichtlich des Beschlusses unter TOP 3 Nr. 2 a könne der Kläger lediglich eine Ergänzung der Abrechnung und nicht die Ungültigerklärung des Beschlusses verlangen. Die Entlastung des Verwalters sei nicht zu beanstanden. Ihm seien keine Verfehlungen anzulasten, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheinen ließen. Seine Erklärung, die Kosten des Verfahrens 9 C 468/08 seien den übrigen Wohnungseigentümern auferlegt worden, habe auf einem Irrtum beruht. Der Betrag sei mittlerweile vom Verwalter erstattet worden. Die übrigen Wohnungseigentümer seien jedoch entschlossen, die Kosten zu übernehmen. Die Beschlüsse unter TOP 23 Nr. 18 und TOP 24 Nr. 19 seien nicht Gegenstand der Eigentümerversammlung gewesen. Sie seien erst nach der offiziellen Eigentümerversammlung, die bereits nach der vorgezogenen Abstimmung über TOP 25 beende...

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