Leitsatz (amtlich)

1. Zum sog. Rentnerprivileg (§ 57 BeamtenVG a.F., § 101 Abs. 3 SGB 6 a.F.) in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes

2. Das sog. Rentnerprivileg soll nur noch für sog. Bestandsrenten gelten, weshalb die Übergangsvorschrift des § 268 a Abs. 2 SGB VI an den Zeitpunkt der Geltung des neuen Versorgungsausgleichrechtes zum 1. September 2009 anknüpft, sowohl hinsichtlich des Rentenbezugs, als auch der Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kommt es insoweit nicht an.

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.04.2011; Aktenzeichen 2 C 107/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Mai 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15. April 2011 - 2 C 107/11 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 1.673,28 festgesetzt.

 

Gründe

Die form - und fristgemäß (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.

I.

Der geschiedene Antragsteller wendet sich gegen eine Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2011 und begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen der Kürzung der Betriebsrente ab dem 01. Dezember 2010 in Höhe von monatlich EUR 49,80 mit der Begründung, zu seinen Gunsten sei im Rahmen des vollzogenen Versorgungsausgleichs das sog. Rentnerprivileg der §§ 268 a Abs. 2, 101 III 1 SGB VI anzuwenden, wie es auch die Deutsche Rentenversicherung Bund seit dem 10. September 2010 ausführe.

Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin seit dem 01. Januar 2002 pflichtversichert (AS. 43). Durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 25. August 2010 wurde seine Ehe geschieden. Im Urteil wurde zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der VBL Karlsruhe - hier: Antragsgegnerin - auf einem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich EUR 24,39, bezogen auf den 31.05.2008, begründet.

Der Antragsteller bezieht seit dem 01. November 2009 von der Antragsgegnerin eine Betriebsrente für Versicherte in Höhe von EUR 107,24 brutto = netto (AS. 53).

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. April 2011, zugestellt am 26. April 2011 (AS. 69), mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 268 a SGB VI lägen bei dem Antragsteller nicht vor (AS. 65 ff). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 13. Mai 2011 (AS. 71), zu deren Begründung ausgeführt wird, auch die Deutsche Rentenversicherung Bund wende seit dem 10. September 2010 § 101 Abs. 3 SGB VI an.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, der Antragsteller habe nach wie vor die Voraussetzungen des § 101 Abs. 3 SGB VI nicht dargetan (AS. 111/113).

II.

§ 268 a Abs. 2 SGB VI lautet:

§ 101 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.

§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden SGB VI a.F.) lautet:

"Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird.

§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der ab dem 01. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI n.F.) lautet:

"Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist."

§ 100 Abs. 1 SGB VI lautet seit 2002 wie folgt:

"Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist."

1.

Aus der Übergangsvorschrift des § 268 a Abs. 2 SGB VI ergibt sich als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 101 Abs. 3 SGB VI a.F. Zweifaches: erstens muss vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden sein - hier: bereits seit dem Mai 2008 (AS. 5 - entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss) - und zweitens muss vor dem 1. September 2009 die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen haben.

Im vorliegenden Fall bezieht der Antragsteller weder die gesetzliche Rente, noch die Betriebsrente der Antragsgegnerin seit einem Zeit...

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