Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung

 

Verfahrensgang

AG Konstanz (Urteil vom 30.04.2008; Aktenzeichen 12 C 2/08)

 

Tenor

1. Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.04.2008 (12 C 2/08) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme (oder Rücknahme ihrer Berufung zur Reduzierung der Gerichtskosten) bis spätestens 28.04.2009.

 

Tatbestand

I.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der grundsätzlichen Bedeutung steht entgegen, dass Einzelfallumstände wie die Größe der Wohnanlage sowie die Belegenheit in einem Ferienort für die Auslegung der konkreten Teilungserklärung mitentscheidend sind. Eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung ist nicht angezeigt, weil – soweit ersichtlich – keine obergerichtliche Entscheidung der von der Kammer beabsichtigten Entscheidung widerspricht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten ihre Wohnung mit einer Laufzeit unter 3 Monaten als Ferienwohnung vermieten dürfen.

Die beiden Kläger und die beiden Beklagten sind jeweils gemeinsam Eigentümer einer von insgesamt 24 Wohnungen in der … in …. Die Wohnung der Beklagten liegt im zweiten Stock direkt über der Wohnung der Kläger. Die Teilungserklärung vom 30.04.2001 bezeichnet das Wohnungseigentum an zahlreichen Stellen mit „Wohnung”. In Teil II, § 4 ist geregelt, dass für die berufliche oder gewerbliche Nutzung einer Wohnung die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Die Zustimmung stehe im Ermessen des Verwalters, der sie jedoch nur erteilen dürfe, wenn eine ins Gewicht fallende Belästigung der anderen Mitbewohner vermieden werden könne.

Die Beklagten vermieten ihre 4,5 Zimmer-Wohnung (ca. 100 m²) – hauptsächlich in den Sommermonaten – tage- oder wochenweise an (gleichzeitig bis zu acht) ständig wechselnde Feriengäste.

Die Kläger haben behauptet, die Beklagten würden noch weitere Wohnungen anbieten, die Feriengäste (auch) über das Internet buchen könnten. Die Benutzung der Wohnung als Ferienwohnung führe zu einem ständigen Kommen und Gehen zu jeder Tages- und Nachtzeit mit störender Lärmkulisse. Es komme auch vor, dass Gäste die Wohnung mit derjenigen der Kläger verwechseln und (spät nachts) versuchen würden, in die Wohnung der Kläger zu gelangen. Die Benutzung der Wohnung durch Feriengäste entspreche nicht dem Nutzungszweck „wohnen”. Die Beklagten würden zudem (unstreitig ohne schriftliche Zustimmung des Verwalters) gewerblich handeln, denn der Beklagte hole die Gäste ab, biete einen Brötchen-Service und reinige die Wohnung.

Die Beklagten haben behauptet, dass ihnen nur eine weitere (auch als Ferienwohnung vermietete) Wohnung gehöre und die Beklagte die Wohnung reinige.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Unterlassungsanspruch, weil die Beklagten die Wohnung weder beruflich oder gewerblich nutzen würden und die Vermietung als Ferienwohnung nicht gegen die Zweckbestimmung „Wohnung” verstoße.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung und verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Eine gewerbliche Nutzung liege vor, wenn ein Vermieter selbständig und mit Gewinnstreben am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagten die Gäste begrüßen, ihnen die Schlüssel übergeben und die Ausweisdaten notieren. Die Beklagten würden die Wohnung reinigen, die Bettwäsche zur Verfügung stellen und wechseln sowie die Kurtaxe berechnen und an die Stadt weiterleiten. Insbesondere sei von Bedeutung, dass die Beklagten eine Internetseite unterhalten (www.fewokn.com), über welche die Belegung erfragt werden könne und über die auch eine Buchung möglich sei. Diese Tätigkeiten würden normalerweise im Rahmen der Vermietung einer Wohnung nicht anfallen und die Beklagten würden daher einen pensionsartigen Betrieb unterhalten. Nach neuerer Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass eine pensionsartige Nutzung über eine solche zu Wohnzwecken hinausgehe und für die anderen Miteigentümer nicht hinzunehmende Nachteile begründe. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach der gebotenen abstrakten, typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass durch die kurzen Vermietungszeiten das Wohngebäude für einen unüberschaubaren Personenkreis geöffnet werde und somit die Gefahr bestehe, dass die Anonymität zwischen den Nachbarn größer werde und das Sicherheitsgefühl der anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden könne. Soweit das Amtsgericht auch konkrete Umstände herangezogen hat, habe es unberücksichtigt gelassen, dass das Wohnhaus „Wallgutstraße 35” in einem ...

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