Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Urteil vom 18.03.1982; Aktenzeichen 4 C 6/82)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18.03.1982 – 4 C 6/82 – abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Anwesen der Klägerin Wormser Straße 12 in 6750 Kaiserslautern, bestehend aus einem Zimmer zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
  2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.1983 gewährt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Beklagte.

III. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in der Sache auch begründet; sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Erstrichters.

Der Beklagte ist verpflichtet, das von ihm bewohnte Zimmer im Anwesen der Klägerin zu räumen und an die Klägerin herauszugeben (§§ 985, 556/1 BGB).

Ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) steht ihm nicht zu, denn die Klägerin hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wirksam zum 31.12.1981 gekündigt und wäre auch nach § 554 a BGB zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen.

Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 29.12.1980 (Bl. 6 d.A.) an den Beklagten die Kündigung u.a. damit begründet, der Beklagte habe durch laufende Anzeigen bei den vorgesetzten Dienststellen die Mieter … zum vorzeitigen Auszug aus der Dachgeschoßwohnung veranlaßt, alle Vormieter im Dachgeschoß hätten auf Betreiben des Beklagten die Wohnung vorzeitig gekündigt, der Beklagte habe nachhaltig den Hausfrieden gestört. Diese Angaben genügen für die schriftliche Begründung der Kündigung (§ 564 a/IBGB). Soweit der Erstrichter davon ausgeht, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, daß der Beklagte ein unverträglicher Mensch sei und den Hausfrieden störe, die Behauptung des Beklagten, amerikanische Mitmieter würden seinen Schlaf stören, könne durchaus der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen entsprechen, kann dem nicht gefolgt werden. Entsprechenden Sachvortrag mit Beweisangebot hat die Klägerin schon in der Klageschrift gebracht. Die hierzu im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt die Behauptung der Klägerin.

Der Beklagte hat nach seinen eigenen Angaben bei dem für Natoangelegenheiten zuständigen Staatsanwalt in Kaiserslautern gegen die Eheleute … Angehörige der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte und Mieter der Mansardenwohnung, Anzeige wegen Ruhestörung und Schlafentzug gestellt. Deshalb wurde die Zeugin … von einer deutschen Polizeidienststelle vernommen. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern an das Departement of the Army abgegeben, bei dem sich die Eheleute … zu verantworten hatten. Mit Schreiben vom 4.7., 30.7., 20.8. (Fotokopie Bl. 32 d.A.) und 15.9.80 (Fotokopie Bl. 34 d.A.) wandte sich der Beklagte auch an die Klägerin, um angebliche Ruhestörungen der Mitmieter … abzustellen und schlug vor, hierzu auch die vorgesetzten amerikanischen Dienststellen einzuschalten. Am 09.09.1980 beantragte der Beklagte beim Landgericht Kaiserslautern (4 O 324/80), den Eheleuten … durch einstweilige Verfügung das nächtliche Zuschlagen der Abschlußtür sowie der in der Wohnung befindlichen Türen zu verbieten. Das Verfahren, das am 23.09.1980 für beruhend erklärt wurde, wurde nicht mehr aufgenommen, weil die Eheleute … die Bundesrepublik im Januar 1981 verlassen haben.

Die Behauptungen des Beklagten, die Eheleute … hätten ihm durch wiederholtes starkes Zuschlagen der Türen in kurzen Zeitabständen während der Nachtzeit in Dauerserien Ruhe- und Schlafentzugsstörungen z.B. in der Nacht von Sonntag, 14.09.80 auf Montag, 15.09.80 in der Zeit vom 01.05.–07.45 Uhr (Schreiben v. 15.09.80 an die Klägerin, Fotokopie Bl. 34 d.A.) siebenmal in ca. stündlichen Abständen zugefügt, sind nicht glaubhaft, weil die Eheleute …, als Angehörige der amerikanischen Armee an den Werktagen Dienst hatten, drei Kinder im Alter von 3 Monaten, 14 Monaten und 5 Jahren, die tagsüber in einer Kindertagesstätte waren, versorgen mußten und sich deshalb schon mit Rücksicht auf die Kinder nachts ruhig verhalten mußten. Sie sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Die Zeugin … die seit 13 Jahren die Wohnung unter den Mansardenwohnungen inne hat, konnte sich über Lärmbelästigungen aus der Wohnung … und deren Vormieter nicht beklagen.

Wären die Lärmbelästigungen stark gewesen, wie vom Beklagten vorgetragen, dann hätte auch die berufstätige Zeugin und ihr berufstätiger Ehemann ebenfalls im Schlaf gestört werden müssen und Veranlassung gehabt, dagegen etwas zu unternehmen. Dies war aber nicht der Fall.

Nach dem Beweisergebnis steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, daß zur Nachtzeit von der Wohnung der Eheleute … keine Geräusche ausgingen, die von anderen Hausbewohnern als belästigend oder ruhestörend empfunden wurden. Der Beklagte hat hier nicht in Wahrung eigener berechtigter Interessen gehandelt, sondern in einem solchen Maße seine Verpflichtungen aus dem...

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