Verfahrensgang

AG Pinneberg (Urteil vom 19.05.2006; Aktenzeichen 62 C 160/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 19.05.2006 – Aktenzeichen 62 C 160/05 – teilweise geändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, einer Änderung des § 10 Abs. 1 S. 1 des Mietvertrages der Parteien vom 13.10.2000 über die Wohnung …, 1. OG links, mit Wirkung ab dem 01.01.2004 in nachfolgendem Wortlaut zuzustimmen:

Der Mieter trägt von den Betriebskosten: Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Kabelanschluss, Kosten für Heizung und Warmwasser, Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage, Kosten für die Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Heizungsbedienkosten und weiteren Hausmeisterkosten einen Anteil nach dem Verhältnis der Wohnfläche seiner Wohnung zur Summe der Wohn- und Nutzflächen der Wohnräume der Wirtschaftseinheit … in …

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 %. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrte in erster Instanz von der Beklagten Zahlung von restlichen Nebenkosten aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2002 und 2003. Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2002 weist einen Abrechnungssaldo von 481,30 € auf. Diejenige für das Jahr 2003 weist einen solchen Saldo in Höhe von 285,21 € auf. Ferner begehrte die Klägerin in erster Instanz von der Beklagten Zustimmung zur Vereinbarung der Abrechnungseinheit …, für die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen ab dem Jahre 2004.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 19.05.2006 (Bl. 163 ff d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage lediglich insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt hat, zur Vereinbarung einer Abrechnungseinheit … bezüglich folgender Betriebskosten zuzustimmen: Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Kabelanschluss sowie Kosten für Heizung und Warmwasser. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass in beiden betroffenen Abrechnungen die Kosten für Wasser und Abwasser nicht fällig seien. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass eine Trennung der Kostenpositionen Wasser und Abwasser nicht erfolgt sei. Hierdurch sei es dem Mieter verwehrt, die Höhe der Kostenpositionen isoliert nachzuprüfen und ggf. mit Verbräuchen in anderen Objekten zu vergleichen. Für eine Zusammenfassung beider Kosten habe kein Anlass bestanden. Da die Höhe der Kosten für Wasser und Abwasser im Jahre 2002 641,41 € betragen habe, übersteige dieser Betrag den für diesen Zeitraum geltend gemachten Nachzahlungsbetrag. Nach Berechnung des Amtsgerichts übersteigen die auf die Beklagte entfallenden Kosten für Wasser und Abwasser den Abrechnungssaldo für das Jahr 2003, welcher sich auf 285,21 € beläuft. Nach Auffassung des Amtsgerichts sind die Kosten für Wasser/Abwasser auch aus einem weiteren Grund nicht fällig: Da es in dem Haus der Beklagten eine Waschküche mit einer münzbetriebenen Waschmaschine gäbe, hätte die Klägerin nach Auffassung des Amtsgerichts mindestens die Kosten Wasser/Abwasser bezüglich dieser Einrichtung gesondert erfassen müssen. Soweit die Klägerin behaupte, dass derartige Kosten schon vorab erfasst seien, würde es an der Ausweisung der Gesamtkosten in der Abrechnung fehlen.

Zur Begründung der wie in der Urteilsformel unter I. ersichtlichen eingeschränkten Verurteilung zur Zustimmung zur Vereinbarung einer Abrechnungseinheit hat das Amtsgericht Pinneberg ausgeführt, dass die Klägerin von der Beklagten im Übrigen keine Zustimmung zur Änderung des Verteilermaßstabes verlangen könne. Hierbei hat das Amtsgericht ausgeführt, dass insbesondere bezüglich der Kosten für Wasser/Abwasser sowie der Kosten für den Hauswart (einschl. der von diesem durchgeführten Treppenhausreinigung, Haus- und Gartenpflege, Heizungsbedienung) eine Abrechnung auf Grundlage der Wirtschaftseinheit …, nicht als unabweislich zu bewerten sei. Bezüglich des Wasserverbrauches könne durch die Klägerin ohne Probleme ein Zwischenzähler installiert werden, welcher auch das verursachte Abwasser bemessen würde. Dass insbesondere gerade Wasser möglichst verbrauchernah abgerechnet werden müsse, ergebe sich bereits aus dem Gedanken des § 556 a Abs. 1 BGB. Auch hinsichtlich der Kosten des Hauswarts sowie der in dieser Kostenposition enthaltenen Bereiche bestehe keine Unabweislichkeit der Abrechnung nach der Wirtschaftseinheit mit den Hauseingängen … Das Amtsgericht führte aus, dass es möglich sei, dass der Hauswart, der für mehrere Hauseingänge...

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