Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.828,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 450,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu Händen Herrn … 334,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf 9.856,73 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.03.2019 im Bereich der Kreuzung … / … / … in … ereignete.

Der Zeuge … fuhr an diesem Tag gegen 18:00 Uhr mit einem Pkw des Typs Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Eigentümerin und Halterin die Klägerin ist, auf der … in … in Richtung Süden. Der Zeuge wollte über die quer zur … verlaufende … fahren und seine Fahrt auf der anderen Seite der Kreuzung in der dort befindlichen … fortsetzen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt Beifahrerin des Zeugen …. Die Beklagte zu 1. fuhr zur gleichen Zeit mit ihrem Pkw, einem Audi mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, auf der die … querenden … und wollte nach rechts in die … abbiegen. Im Bereich der Kreuzung, an der tagsüber der Verkehr durch eine Ampelanlage geregelt ist, kam es zu einem Zusammenstoß mit dem vom Zeugen … geführten klägerischen Pkw; dieser fuhr mit der vorderen rechten Seite gegen die Fahrerseite des Fahrzeugs der Beklagten zu 1. Sofern der Verkehr an der betreffenden Kreuzung nicht durch die Lichtzeichen der Ampelanlage geregelt ist, handelt es sich bei der von der Beklagten zu 1. zunächst befahrenen … um die Vorfahrtstraße (Verkehrszeichen Nummer 306 – laufende Nummer 2 der Anlage 3 zur StVO), während es sich bei der …, auf der das vom Zeugen … gelenkte Fahrzeug fuhr, und auch der …, in die die … übergeht, um solche handelt, die Vorfahrt zu gewähren haben (Verkehrszeichen Nummer 205 – laufende Nummer 2 der Anlage 2 zur StVO). Der Unfall ereignete sich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt, zu dem sich die Ampelanlage an einem Samstag gegen 18.00 Uhr ausschaltet. Die näheren Einzelheiten zum Hergang des Unfalls sind streitig.

Nach einem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen … vom 11.04.2019 belaufen sich die Kosten zur Reparatur des durch den Unfall an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schadens auf 12.142,97 EUR. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte der Sachverständige in dem Gutachten mit 7.000,00 EUR, während er den Restwert mit 900,00 EUR angab. Für die Einholung des Gutachtens entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.041,73 EUR. Die Klägerin trat ihre Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Einholung des Gutachtens am 11.04.2019 an das Sachverständigenbüro ab, im Verlauf des Rechtsstreits wurden diese Ansprüche von dem Sachverständigenbüro wieder an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin behauptet, der Zeuge … habe das von ihm gelenkte klägerische Fahrzeug an der Kreuzung zur … angehalten, weil die Ampel an der … Rotlicht gezeigt habe; dabei sei das klägerischen Fahrzeug das erste an der Haltelinie wartenden Fahrzeuge gewesen. Die Ampel sei dann auf Grün umgesprungen und der Zeuge sei mit dem klägerischen Fahrzeug über die … in Richtung der … gefahren. In diesem Moment sei die Beklagte zu 1. von rechts kommend ebenfalls in den Kreuzungsbereich eingefahren, obwohl die für sie an der … maßgebliche Ampel Rotlicht gezeigt habe. Der Zeuge … habe noch versucht, einen Zusammenstoß im Kreuzungsbereich zu verhindern, dies sei jedoch nicht mehr möglich gewesen. Die Klägerin meint, die Beklagten seien deshalb in vollem Umfang zum Ersatz der ihr entstandenen Schäden verpflichtet.

Die Klägerin macht für ihr durch den Zusammenstoß erheblich beschädigtes Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts und damit einen Betrag von 6.100,00 EUR geltend. Daneben verlangt sie Ersatz der Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens, die Zahlung einer Kostenpauschale von 20,00 EUR sowie Nutzungsausfall für Dauer von 5 Tagen zu je 38,00 EUR und damit insgesamt 190,00 EUR.

Hintergrund hierfür ist, dass die Klägerin ihr Fahrzeug trotz...

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