Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass der (Vorstands-) Anstellungsvertrag vom 12. Januar 2009 (Anlage K 4) über die Anstellung des Klägers als Vorstand der mit Wirkung zum 01. Januar 2009 durch Vereinigung entstandenen Krankenkasse nach Maßgabe der Ziffer 14. Abs. 3 fortbesteht und dieses Dienstverhältnis nicht durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 07.04.2009 (Anlage K 10) ausgesprochene außerordentliche Kündigung beendet worden ist.

  • 2.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  • 5.

    Der Streitwert wird auf 408.502,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger war bis Ende des Jahres 2008 alleiniger Vorstand der Betriebskrankenkasse Xxx, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Xxx (einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten). Ab dem 01.01.2009 war der Kläger für drei Monate stellvertretender Vorstandsvorsitzender der durch Kassenfusion entstandenen weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Xxx mit Sitz in Xxx. Zum 01. April 2009 fusionierte diese Betriebskrankenkasse erneut. Der Kläger wurde nicht wieder in den Vorstand der durch die Fusion neu entstandenen XXX gewählt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Rechtsverhältnis der Parteien aufgrund eines Vorstands-Anstellungsvertrages (Anlage K 4), den der Kläger als Vorstand der zum 1. Januar 2009 in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft neu entstandenen Betriebskrankenkasse Xxx - mit dieser XXX (einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten) zusammen mit einer Ergänzungsvereinbarung am 12. Januar 2009 (Anlage K 6) abschloss. Nach erneuter - während des Prozesses erfolgter - Kassenfusion zum 1. April 2010 firmiert die Beklagte wie folgt: Xxx XXX, Xxx, xxx, vertreten durch den Vorstand Xxx (Vorsitzender) und Xxx.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Rechtsverhältnis aus den beiden Vereinbarungen vom 12. Januar 2009 (Anlage K 4 und K 6) zwischen den Parteien unverändert fortbesteht und nicht durch die außerordentliche Kündigung (des Vorstands-Anstellungsvertrages) der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder deren Rücktritt (von der Ergänzungsvereinbarung) beendet worden ist, und dass dem Kläger die vertraglichen Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag nach Maßgabe der Ergänzungsvereinbarung vom 12. Januar 2009 weiterhin zustehen.

Seit April 2009 erbringen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Beklagte selbst die dem Kläger aus dem (Vorstands-) Anstellungsvertrag geschuldeten Leistungen wegen der am 7. April 2009 erklärten außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages nicht mehr. Insbesondere wird dem heute 60 Jahre alten Kläger seit April 2009 das vereinbarte feste Monatsgehalt von 9.000,00 EUR nicht mehr gezahlt.

I.

Der Kläger war mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 zunächst für die Dauer von sechs Jahren zum Alleinvorstand der Betriebskrankenkasse XXX Xxx, Körperschaft des öffentlichen Rechts, berufen worden. Zuvor hatte die XXX Xxx, vertreten durch den Verwaltungsrat, dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates Xxx, am 11. November 1998 (Anlage K 1) mit dem Kläger einen Vorstandsvertrag geschlossen, der das Anstellungsverhältnis des Klägers als Vorstandsmitglied regeln sollte. Nach § 5 Abs. 1 dieses Vertrages erhielt der Kläger als Vorstand eine Jahresvergütung von brutto 130.000,00 DM. Zur Vertragsbeendigung enthielt der Vertrag vom 11. November 1998 in § 8 folgende Regelung:

(1)

Endet das Vorstandsamt durch Auflösung (§ 152 SGB V) oder Schließung (§ 153 SGB V) der XXX, so endet auch dieses Anstellungsverhältnis.

(2)

Endet das Vorstandsamt durch Amtsentbindung (§§ 35 a Abs. 7, 59 Abs. 2 SGB IV) oder anlässlich der Vereinigung von Betriebskrankenkassen (§ 150 SGB V), treffen die Vertragsparteien einvernehmlich eine angemessene Vereinbarung über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses.

(3)

Unabhängig von Abs. 1 und 2 dieser Ziffer besteht das Recht der jeweiligen Freistellung von den Vorstandsaufgaben bei Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Amtszeit.

(4)

Das Vorstandsmitglied kann diesen Vertrag mit einer Frist von 9 Monaten zum Jahresende kündigen.

(5)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt.

Der Kläger wurde als Vorstand der Betriebskasse XXX Xxx noch einmal für weitere sechs Jahre wiedergewählt. Ihm wurde für seine Tätigkeit als Vorstand der XXX Xxx in allen Jahren bis einschließlich 2007 von dem Verwaltungsrat Entlastung erteilt.

Als Vorstand der XXX Xxx war der Kläger auch verantwortlich für den Abschluss von Verträgen über die sog. Integrierte Versorgung. Nach dem maßgeblichen Organigramm zu der Organisationsstruktur der XXX Xxx (Anlage K 34) und dem Stellenprofil für den Abteilungsleiter (Anlage K 36) gehörten die IGV-Verträge zu dem Zuständigkeitsbereich des Leiters Vertrags- Versorgungsmanagement Herrn Xxx.

Zur Vorgeschichte, dem Abschluss und der Durchfü...

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