Verfahrensgang

AG Itzehoe (Urteil vom 05.12.2002; Aktenzeichen 51 C 1523/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05. Dezember 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Itzehoe geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klage ist unbegründet. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung der Kläger nicht zum 30. November 2002 beendet worden. Entgegen der Ansicht der Kläger findet das neue Mietrecht auf das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis keine Anwendung. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, wenn Kündigungsfristen vor dem 01. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Diese Ausnahmeregelung trifft auf den vorliegenden Vertrag zu. Mit der Vereinbarung vom 29. August 2001 ist zwischen den Parteien kein neuer Mietvertrag geschlossen worden, sondern die Kläger sind als neue Mieter in einen bestehenden Mietvertrag eingetreten. In dieser Vereinbarung heißt es wörtlich: „Mit Wirkung ab 30.09.2001 treten die Damen H. und G. (alte Mieter!) einvernehmlich aus dem Mietvertrag und dem Mietverhältnis aus und die Kläger in den Mietvertrag und das Mietverhältnis von Beginn an ein, insbesondere in die Renovierungsverpflichtung und den zeitlich befristeten Kündigungsausschluss.” Diese Formulierung besagt eindeutig, dass gerade kein neuer Mietvertrag zwischen den Parteien begründet werden sollte. Bei derartigen Konstellationen ist davon auszugehen, dass eine Vertragsübernahme vorliegt (vgl. Sternel, Mietrecht 3, Aufl., S 41). Die Folge ist, dass der „alte” Mieter aus dem Vertrag ausscheidet und an seine Stelle der neue Mieter tritt. Hierbei ist im Zweifel anzunehmen, dass das alte Mietverhältnis unverändert fortgesetzt wird (vgl. Staudinger, § 549 Rdn. 27). Der Eintritt des Ersatzmieters in den Vertrag vollzieht sich durch dreiseitigen Vertrag aller Beteiligten. Der Ersatzmieter ist sodann Rechtsnachfolger des ersten Mieters, so dass der alte Vertrag mit ihm fortgesetzt wird. Eine entsprechende dreiseitige Vertragsgestaltung liegt hier vor. Daran ändert nichts, dass die Kläger sich verpflichtet hatten, eine Kaution zu zahlen, weil es sich dabei lediglich um die Kaution handelte, die die vorigen Mieter eingezahlt hatten und die an sie zurückgezahlt wurde bei ihrem Ausscheiden aus dem Mietvertrag. Im übrigen ist gerade auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen hingewiesen worden.

Im Ergebnis gilt die Stichstagsregelung des 01. September 2001 gerade nicht für die Kläger, so dass das neue Mietrecht nicht anzuwenden ist. Der Kündigungsausschluss des Mietvertrages vom 07. Februar 2002 gilt fort. Der befristete Kündigungsausschluss stellt nach altem Recht eine zulässige Vereinbarung dar, die auch nicht gegen das AGB-Gesetz verstößt. Es ist anerkannt, dass solche Vereinbarungen zulässig sind, gerade wenn sie mit dem Willen der Parteien ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen worden sind.

Insoweit wäre über Artikel 229 § 3 Nr. 10 EGBGB ebenfalls kein neues Recht anzuwenden gewesen. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzgebers so auszulegen, dass Altvereinbarungen aus Gründen des Vertrauensschutzes Vorrang vor der neuen gesetzlichen Regelung haben. Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, hätte er dies im Wortlaut zum Ausdruck bringen müssen.

Nach allem hat die Berufung Erfolg, die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1049164

WuM 2003, 329

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