Verfahrensgang

AG Niebüll (Beschluss vom 15.07.2014; Aktenzeichen 10 II 33/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 120.000,00 EUR.

 

Gründe

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der von der Schuldnerin vorzunehmenden Beseitigung der von ihr vorgenommenen baulichen Veränderungen im Bereich ihrer Wohnung um eine vertretbare Handlung handelt, die der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt. Denn die geschuldete Tätigkeit kann von einem Dritten anstelle der Vollstreckungsschuldnerin vorgenommen werden, ohne dass es der Voilstreckungsgläubigerin darauf ankäme, dass die Beseitigung gerade von der Volistreckungsschuldnerin selbst vorgenommen wird. Das Amtsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass etwas anderes dann gilt, wenn im laufenden Rechtsstreit ein Dritter Miteigentümer des Sondereigentums geworden ist. Gegen den Miteigentümer richtet sich weder der Leistungstitel der Voilstreckungsgläubigerin, noch kann der Gerichtsvollzieher gegen ihn nach § 892 ZPO eingesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der Miteigentümer sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder die Voilstreckungsgläubigerin einen eigenen Duldungstitel gegen den Miteigentümer erwirkt (vgl. BGH NJW-RR 2009, 443).

Entgegen der Auffassung der Gläubigerin finden vorliegend die Vorschriften der §§ 265, 325 ZPO keine Anwendung. Nach § 265 ZPO hat die nach Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Die Vorschrift dient dem Schutz des Prozessgegners und der Prozessökonomie, in dem nach Veräußerung der im Streit befangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlust der Sachlegitimation vorgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seine Stellung als Partei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozesstandstafter im eigenen Namen und für den Rechtsnachfolger weiter (BGH MDR 2002, 1.185). Durch die Veräußerung eines Miteigentumsanteils während des laufenden Rechtsstreits hat die Schuldnerin jedoch ihre Passivlegitimation nicht verloren. Der Miteigentümer ist auch nicht anstelle der Schuldnerin Sondereigentümer geworden. Die Vorschriften der §§ 265, 325 und 727 ZPO stehen in einem engen Zusammenhang. § 265 ZPO betrifft die Rechtsnachfolge während der Rechtshängigkeit, § 325 ZPO regelt die Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger und § 727 ZPO die Umschreibung des Vollstreckungstitels in diesem Rahmen. Mangels Rechtsnachfolge konnte vorliegend eine Umschreibung des Vollstreckungstitels nicht erfolgen (Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 15.05.2014 – Aktenzeichen 5 T 104/14 –).

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

ZWE 2015, 191

MietRB 2015, 235

IWR 2015, 55

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