Verfahrensgang

AG Hof (Beschluss vom 13.02.2004; Aktenzeichen IN 55/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.02.2008; Aktenzeichen IX ZB 181/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 13. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 189 892,82 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 20. November 2003, eingegangen bei den Justizbehörden Hof am 24. November 2003, beantragte Rechtsanwalt … die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf insgesamt 239 297,98 Euro festzusetzen. Das Amtsgericht Hof Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 13. Februar 2004 die Gesamtvergütung auf 49 405,16 Euro festgesetzt und im Übrigen den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss (Bl. 250 ff.d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2004 zugestellt wurde, hatte dieser mit Schriftsatz vom 01. März 2004, eingegangen bei den Justizbehörden Hof am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 262 d.A.). Die sofortige Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004, eingegangen bei den Jusitzbehörden Hof am 17. Mai 2004, gesondert begründet. Hinsichtlich der Begründung wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 272 ff.d.A.). Das Amtsgericht Hof – Insolvenzgericht – hat durch Beschluss vom 03. Juni 2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Hof zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Gründe wird auf diesen Beschluss (Bl. 318 ff.d.A.) verwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde in dem Beschwerdeverfahren gehört. Er hat ausführlich mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004, eingegangen bei den Justizbehörden Hof am gleichen Tage, Stellung genommen (Bl. 324 ff.d.A.).

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Das gemäß § 64 Abs. 3, § 6 InsO statthafte Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567, 569 ZPO).

2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht Hof – Insolvenzgericht – hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Vergütung auf 49 405,16 Euro festgesetzt und im Übrigen den Vergütungsantrag zurückgewiesen.

a) Berechnungsmasse:

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV, BGH ZIP 2001, 296 ff.). Das Amtsgericht Hof hat zu, Recht die Vermögensgegenstände Immobilien, unfertige Erzeugnisse und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nicht in die Berechnungsmasse aufgenommen.

aa) Immobilien:

Die Vermögensgegenstände können nur dann zur Berechnungsmasse gezählt werden, wenn eine nennenswerte Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter aufgeübt wurde. Dabei muss die konkrete Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgetragen und entsprechend belegt werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter trägt lediglich vor, dass Sorge dafür getragen worden sei, damit ein umfangreicher Versicherungsschutz für sämtliche Immobilien der Schuldnerin bestehe. Es ist nicht dargelegt worden, welche Tätigkeit der vorläufige Insolvenzverwalter hinsichtlich der Immobilien konkret durchgeführt hat noch ist die Tätigkeit glaubhaft gemacht worden bzw. ein entsprechender Nachweis dem Antrag beigefügt worden. Hierauf wurde der vorläufige Insolvenzverwalter hingewiesen.

Unbeachtlich ist dabei, ob der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Grundpfandrechtsgläubiger Verhandlungen über den freihändigen Verkauf der Immobilien geführt hat. Dies ist nicht Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters. Außerdem wurde weder dargelegt mit wem noch wann Gespräche über einen solchen freihändigen Verkauf geführt worden sind.

bb) Unfertige Erzeugnisse:

Auch hinsichtlich der unfertigen Erzeugnisse legte der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich dar, dass 27 nicht vollendete Bauvorhaben vorhanden gewesen seien. Er hat weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, welche Tätigkeiten während der Dauer der vorläufigen Insolvenz hinsichtlich der 27 noch nicht vollendeten Bauvorhaben durchgeführt hat.

cc) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen:

Eine nennenswerte Tätigkeit hinsichtlich von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hat der vorläufige Insolvenzverwalter nicht durchgeführt. Es ist nicht Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters Drittschuldner über die Anordnung der vorläufigen – Insolvenzverwaltung zu informieren. Im Übrigen wird diese auch öffentlich bekannt gemacht. Die Tätigkeit stellt daher keine Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters dar und ist vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Daher ist eine nennenswerte Befassung im vergütungsrechtlichen Sinne mit Forderungen und Leistungen nicht erfolgt. Zwar soll nach Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 18. Februa...

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