Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsgebühren: Weitere Vollstreckungsgebühr für zweiten Räumungsauftrag nach vorübergehender einweisung des Schuldners

 

Orientierungssatz

Die Gebühr des BRAGO § 57 Abs 1 (juris: BRAGebO) fällt zweimal an, wenn im Zuge einer ersten Räumungsvollstreckung der Schuldner von der Ordnungsbehörde wieder in die Räume eingewiesen wird und dann nach Ablauf der befristeten Einweisung ein neuer (zweiter) Räumungsauftrag erteilt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738183

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