Entscheidungsstichwort (Thema)

Eine Bemessungsgrundlage für die Zusatzvergütung eines Insolvenzverwalters wird bei bereits erfolgter Berücksichtigung in der Teilungsmasse nicht durch den zur Masse geflossenen Verkaufserlös erhöht. Erhöhung einer Bemessungsgrundlage für die Zusatzvergütung eines Insolvenzverwalters bei bereits erfolgter Berücksichtigung in der Teilungsmasse durch den zur Masse zugeflossenen Verkaufserlös. Festsetzung eines Zuschlags auf insgesamt 100 % unter Beachtung der Fortführung und Sanierung des schuldnerischen Unternehmens, der Verfahrensdauer sowie der Zahl der Gläubiger

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Verwertungserlös kann bei der Zusatzvergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden, wenn ein Feststellungskostenbeitrag entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG zur Masse fließt. Der Erlös einer freihändigen Veräußerung wird nur berücksichtigt, wenn mit dem Absonderungsgläubiger ein Feststellungskostenbeitrag i.S.d. § 171 Abs. 1 InsO vereinbart wurde.

2. Der Zuschlag für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens gemäß § 3 Abs. 1b InsVV bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und nicht dem Mittel der in der Literatur für eine Betriebsfortführung angenommenen Werte.

 

Normenkette

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Entscheidung vom 17.10.2006; Aktenzeichen 1 T 408/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.10.2013; Aktenzeichen IX ZB 169/11)

 

Tatbestand

Auf den Eigenantrag der Schuldnerin v. 31.3.1999 wurde durch Beschluss des AG Heilbronn v. 31.3.1999 der Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser am 14.5.1999 im Auftrag des Insolvenzgerichts ein Gutachten erstattet hatte, wurde auf seine Empfehlung mit Beschluss des AG Heilbronn v. 14.5.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt und übt das Amt seither aus. Zum weiteren Verlauf und den Einzelheiten des Verfahrens wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die laufenden Berichte des Insolvenzverwalters, zuletzt den Schlussbericht v. 27.2.2009 Bezug genommen. Insgesamt haben 119 Gläubiger Forderungen i.H.v. ca. 3.000.000 EUR angemeldet, von denen 1.682.968,08 EUR anerkannt wurden.

Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein mittelständisches Bauunternehmen mit ursprünglich 46 Arbeitnehmern. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen über einen Zeitraum von ca. 15 Monaten zunächst im Eröffnungsverfahren, dann im Insolvenzverfahren bis zum 1.8.2000 mit dem Ziel der übertragenden Sanierung fort. Im Mai 1999 wurden Umstrukturierungsmaßnahmen mit einem Personalabbau von ursprünglich 46 auf 33 Arbeitnehmern durchgeführt. Die bereits vor Antragstellung durch die Schuldnerin eingeleitete Übertragung des Geschäftsbetriebs auf die neuen Gesellschafter wurde nach Gründung einer Auffanggesellschaft, welche mit Ausnahme der Betriebsimmobilie, welche an einen Dritten veräußert werden sollte, das wesentliche Vermögen der Schuldnerin sowie auch deren Personal übernahm, mit Wirkung zum 1.8.2000 abgeschlossen. Es wurden von vornherein nur Gespräche mit den Gesellschaftern der Auffanggesellschaft und nicht mit etwaigen anderen Interessenten geführt. Die Veräußerung der Betriebsimmobilie gestaltete sich schwierig und langwierig und war letztlich der Grund, weshalb das Insolvenzverfahren noch über viele Jahre fortgeführt werden musste. Die Betriebsimmobilie wurde zunächst an die Auffanggesellschaft verpachtet. Schließlich wurde sie mit notariellem Kaufvertrag v. 2.8.2008 zu einem Kaufpreis von 600.000 EUR veräußert. Da sie mit valutierten Grundschulden von ca. 1,2 Mio. EUR belastet war, wurde letztlich nur ein vom Insolvenzverwalter mit der Grundschuldgläubigerin vereinbarter Masseanteil i.H.v. 40.000 EUR aus dem Verkaufserlös an die Masse abgeführt. Die Verwertung des übrigen Vermögens war im Wesentlichen im Jahr 2000 abgeschlossen.

Der Massebestand zum Zeitpunkt der Schlussrechnung betrug ca. 419.000 EUR. Aus der Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter konnte im vorläufigen Insolvenzverfahren ein Überschuss i.H.v. ca. 133.000 EUR erwirtschaftet werden, im laufenden Insolvenzverfahren wurde dagegen ein Verlust von ca. 51.000 EUR erzielt.

Ebenfalls am 27.2.2009 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung gem. § 11 InsVV auf 54.515,72 EUR. Diesem Antrag gab das AG Heilbronn mit Beschl. v. 30.6.2009 ganz überwiegend statt und setzte die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 53.141,38 EUR fest. Dieser Beschluss ist rechtskräftig, auf ihn wird Bezug genommen.

Ebenfalls am 27.2.2009 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung auf insgesamt 230.326,79 EUR. Auf den Antrag wird vollumfänglich Bezug genommen. Er rechnet die Vergütung auf der Basis einer dargestellten Insolvenzmasse von 721.028,99 EUR. Er geht unter Berücksichtigung der abgelösten Sicherungsrechte i.H.v. 27.957,28 EUR, der Rechte aus der Globalzession i.H.v. 255.919,23 EUR sowie des Verkehrswerts d...

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