Verfahrensgang

AG Hannover (Entscheidung vom 28.11.2007; Aktenzeichen 520 C 8895/07)

 

Tenor

  • Die Berufung gegen das am 28.11.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover - Az. 520 C 8895/07 wird zurückgewiesen.

  • Der Berufungskläger trägt die Kosten der Berufung.

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehendem Hausratsversicherungsvertrag aufgrund der Entwendung versicherter Sachen geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Zeugin ...die im Keller des Klägers eingelagerten Gegenstände mittels eines Nachschlüssels entwendet habe. Insbesondere sei es lebensfremd, dass die Zeugin ....einen Krankenhausaufenthalt des Klägers im April 2005 ausgenutzt habe, um für eine - erst im September 2005 erfolgte - Entwendung der Sachen einen Nachschlüssel anfertigen zu lassen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beanstandet unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen eine fehlerhafte bzw. lückenhafte Tatsachenfeststellung durch das erstinstanzliche Gericht. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.01.2008 (Bl. 93 d.A.) sowie den klägerischen Schriftsatz vom 12.03.2008 (Bl. 112 d.A.) Bezug genommen.

Der Berufungskläger beantragt,

  • die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 3 360,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.05.2006 zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das erstinstanzliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherungsvertrag i.V.m. den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 84).

Hierbei kann es dahinstehen, ob die vorliegend entwendeten Gegenstände überhaupt vom Versicherungsvertrag umfasst waren. Auch ist es ohne Relevanz, ob der Kläger - wie vom Amtsgericht verneint - mit hinreichender Substanz die Entwendung mittels eines Nachschlüssels dargelegt hat.

Denn unabhängig davon ist jedenfalls ein zu einer Einstandspflicht der Beklagten führender Versicherungsfall zu verneinen. Selbst wenn man nämlich mit dem Kläger annähme, dass die entwendeten, im Eigentum der Zeugin .... stehenden und an den Kläger verpfändeten Gegenstände, vom Versicherungsvertrag abgedeckt und mittels eines von der Zeugin .... unzulässigerweise nachgemachten Schlüssels entwendet worden wären, läge kein versichertes Ereignis vor.

Ausweislich § 5 der vorliegend zwischen den Parteien unstreitig vertraglich vereinbarten VHB 84 deckte die zwischen den Parteien abgeschlossene Hausratsversicherung lediglich Entwendungsschäden aufgrund von Raub und Einbruchsdiebstahl ab. Eine Entwendung der streitgegenständlichen Sachen durch die Zeugin R.... mittels eines nachgemachten Schlüssels stellt aber weder einen Raub noch einen Einbruchsdiebstahl dar. Ein Raub scheitert bereits an der erforderlichen Gewalteinwirkung. Aber auch die Voraussetzungen eines Diebstahls liegen nicht vor. So setzt ein Diebstahl gemäß § 242 StGB die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Die beim Kläger eingelagerten Gegenstände waren für die Zeugin .... aber nicht fremd, vielmehr standen sie in ihrem Eigentum. Ein Diebstahl an eigenen Sachen ist rechtlich aber nicht möglich. Eine etwaige Entwendung der Gegenstände durch die Zeugin ... mag eine Pfandkehr gemäß § 289 StGB darstellen, eine Entwendung durch Pfandkehr war vom Versicherungsvertrag ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Versicherungsbedingungen jedoch nicht erfasst.

Zwar ist es richtig, dass - wie der Kläger vorträgt - Versicherungsbedingungen nach dem Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind, wobei Worte, mit denen die Rechtssprache feststehende Begriffe verbindet, grundsätzlich in diesem Sinne zu verstehen sind (vgl. Prölls in Prölls/Martin, 27. Auflage 2004, Vorbemerkungen III Rn. 2 u. 7 m.w.N.). In der Folge war vorliegend auch danach zu fragen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die § 5 der Versicherungsbedingungen zugrunde liegenden Begriffe des Raubs und des Einbruchsdiebstahls auffassen musste. Aber auch unter dieser Prämisse war im vorliegenden Fall nicht von einem versicherten Ereignis auszugehen. Denn auch nach dem Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers war die Entwendung in der Sphäre des Versicherungsnehmers untergebrachter Sachen durch den jeweiligen Eigentümer nicht vom Versicherungsvertrag umfasst. So ist die Kammer der Überzeugung, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sowohl unter einem Raub als auch unter einem Einbruchsdiebstah...

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