Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 16.09.1997; Aktenzeichen 566 C 6043/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 16.9.1997 (Az.: 566 C 6043/97) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, das Sparbuch der an die Kläger herauszugeben, sowie die in dem Sparbuch verbriefte Forderung an die Kläger abzutreten.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Soweit der Tenor dahingehend neu gefaßt wurde, daß der Beklagte auch zur Abtretung der in dem Sparbuch verbrieften Forderung verurteilt wurde, handelt es sich um keine Erweiterung des klägerischen Vorbringens in der Berufungsinstanz, sondern lediglich um eine inhaltliche Klarstellung des den Klägern zuerkannten Anspruchs Das klägerische Begehren geht dahin, wieder Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Mietkautionsforderung zu werden. Dieses Klagebegehren beinhaltet den. Antrag auf Abtretung der im Streit befindlichen Mietkautionsforderung, da die Kläger lediglich aufgrund einer Abtretungserklärung des Beklagten wieder Inhaber der Mietkautionsforderung werden können. Allein die Herausgabe des Sparbuchs wurde nicht zu der von den Klägern begehrten Forderungsinhaberschaft führen Insofern war die Verpflichtung des Beklagten, die entsprechende Abtretungserklärung abzugeben zur Klarstellung mit in den Tenor aufzunehmen.

Den Klägern steht der zuerkannte Anspruch auf Abtretung der in dem Sparbuch verbrieften Forderung, sowie die Herausgabe des Sparbuchs zu, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien seit dem 31.12.1995 beendet ist und dem Beklagten keine Gegenansprüche zustehen.

Die Kläger haben das Mietverhältnis mit Schreiben vom 12.10.1995 wirksam zum 31.12.1995 gekündigt. Vorliegend stand den Klägern nämlich das Sonderkündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MHG zu. Anlaß für die erfolgte Kündigung war das von dem Beklagten Anfang Oktober 1995 geltend gemachte Mieterhöhungsverlangen. Somit waren die Kläger berechtigt, mit Wirkung zum 31.12.1995 das Mietverhältnis zu beenden. § 9 MHG geht als Sonderregelung den in § 565 BGB zugrundegelegten Kündigungsfristen vor.

Da das Mietverhältnis zum 31.12.1995 wirksam beendet war, steht dem Beklagten, kein Anspruch auf die Miete für Januar 1996 zu, so daß es für die von dem Beklagten erklärten Aufrechnung bereits an einer abrechenbaren Gegenforderung fehlt.

Insofern war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1266787

WuM 1998, 282

IPuR 1998, 58

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