Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach MHG § 2 (juris: MietHöReglG). Voraussetzungen für eine Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach MHG § 2 (juris: Unverhältnismäßigkeit eines Sachverständigengutachtens. Voraussetzungen für eine Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach MHG § 2 (juris: Beweiseignung des Mietspiegels bei Mietpreisüberhöhung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Im Zustimmungsprozeß zur Mieterhöhung oder bei Rückforderung überhöhter Miete kann die jeweils maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete vom Gericht geschätzt werden, wenn der örtliche Mietspiegel als zivilprozessuales Beweismittel nicht geeignet ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt nur in Betracht, wenn der Sachverständige mit vertretbarem Aufwand und zu Kosten, die im Verhältnis zu dem Streitgegenstand stehen, die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln kann.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

Der örtliche Mietspiegel ist jedenfalls im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen WistG § 5 nur dann als Beweismittel geeignet, wenn er in verläßlicher Weise Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete gibt. Dies setzt voraus, daß er von einem hierzu befähigten wissenschaftlichen Institut nach den Regeln der wissenschaftlichen Statistik aus einem nach wohnungswirtschaftlichen Gesichtspunkten repräsentativ ausgewählten Querschnitt erarbeitet wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739518

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