Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 52 C 268/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.05.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 502,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden des weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 22 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 78 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Sache nach hat sie auch im Wesentlichen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus Anlass des Vorfalls vom 25.10.2005 ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 833, 253 BGB zu. Der Kläger ist anlässlich der Hundebeißerei durch einen Biss in die linke Hand verletzt worden. Hierfür und die dadurch entstandenen materiellen Schäden haften die Beklagten als Halter des Hundes Lisa und der Labradorhündin gemäß § 833 BGB.

Beide Beklagten sind Halter der Hunde. Ausschlaggebend für die Haltereigenschaft ist nicht die Eigentümerstellung, sondern die Betreuung eines Tieres im eigenen Interesse. Indizien für dieses Eigeninteresse sind die Kostentragung für den Unterhalt des Tieres, Entscheidungsgewalt für die im Zusammenhang mit dem Tier anstehenden Belange, Eigenbesitz und Tragung des Verlustrisikos sowie die Inanspruchnahme von Wert und Nutzen des Tieres. Handelt es sich um einen in den Hausstand integrierten Hund, bei dem beide Ehegatten die Betreuung übernehmen, liegt regelmäßig ein so genannter Familienhund vor, bei dem beide Ehegatten als Halter anzusehen ist. Das dies hier anders sei, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die eigene Einlassung der Beklagten, man habe sich auf dem täglichen gemeinsamen Hundespaziergang befunden, dafür, dass beide Ehegatten in die Betreuung der Tiere gleichermaßen eingebunden sind.

Für die Haftung der Beklagten spielt zunächst auch keine Rolle, ob sich der Kläger tatsächlich die Verletzung dadurch zugezogen hat, dass er mit der Hand in die Beißerei eingriff und möglicherweise vom eigenen Hund gebissen wurde. Im Rahmen der Halterhaftung nach § 833 BGB ist nur maßgeblich, ob sich die spezifische Tiergefahr in einem Schadenseintritt verwirklicht hat. Dabei muss das Verhalten des Tieres nicht die einzige Schadensursache darstellen. Es genügt, wenn das Verhalten des Tieres für den Schaden adäquat mit ursächlich geworden ist (BGH RR 2006, 813). Diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt, wenn es zwischen Hunden verschiedener Halter zu einer Beißerei kommt und dabei einer der Halter einen Schaden erleidet (Saarländisches OLG in NJW RR 2006, 969).

Allerdings muss sich der Kläger grundsätzlich auch die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Haben mehrere Tiere zum Schadenseintritt beigetragen, bestimmt sich der Umfang des Ersatzanspruchs nach dem Ausmaß, in dem die jeweilige Tiergefahr für den Schadenseintritt wirksam geworden ist (OLG Stuttgart, NJW RR 2003, 242). Dabei sind nur unstreitige und bewiesene Umstände in eine solche Abwägung einzustellen. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Beklagten 2 Hunde beteiligt waren. Dies begründet eine höhere Tiergefahr als die vom klägerischen Hund ausgehende. Die beiden Hunde der Beklagten waren des Weiteren nicht angeleint. Dies war zwar zunächst auch beim klägerischen Hund der Fall. Indessen ist streitig geblieben, ob dies zum Vorfallszeitpunkt immer noch der Fall war. Der Kläger hat insoweit – bestritten – vorgetragen, er habe beim Bemerken der herannahenden Hunde der Beklagten seinen Hund am Halsband genommen. Hinzu tritt, dass die Einlassung der Beklagten zum Grund für das Ableinen der Hunde in 6 Metern Entfernung von der Gartentür ihres Hauses wenig nachvollziehbar ist. Wenn die Beklagten hier vortragen, es sei ihnen zu gefährlich, mit den angeleinten Hunden den abschüssigen Naturweg zu begehen, rechtfertigt dies durchaus den Schluss, den Hunden mangele es an der nötigen Erziehung, um diese manierlich und gefahrlos an der Leine zu führen. Eine andere Erklärung hierfür haben die Beklagten auch im Kammertermin nicht abzugeben vermocht. Dieses Verhalten ist für den Haftungsanteil beider Beklagten vor dem Hintergrund der früheren Verhaltensauffälligkeiten des Hundes Lisa von ausschlaggebender Bedeutung. Die Beklagten haben zwar bestritten, dass der Hund Lisa aggressiv sei. Den dezidierten Schilderungen de...

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