Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietkündigung bei Besorgnis nicht rechtzeitiger Besitzverschaffung

 

Orientierungssatz

1. Eine Kündigung aus BGB § 542 ist nur zulässig, wenn die sie tragenden Gründe bei Kündigungsausspruch entweder vorliegen oder zumindest feststeht, daß sie bei Beginn des Mietverhältnisses gegeben sein werden. Die bloße Ungewißheit, ob der Gebrauch rechtzeitig gewährt werde, reicht nicht.

2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann gerechtfertigt sein, wenn der eine Vertragspartner den anderen im unklaren darüber läßt, ob der Vertrag überhaupt durchgeführt werden kann, und dem anderen ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (vergleiche BGH, 1959-06-30, VIII ZR 128/58, MDR 1959, 1005).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1731552

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