Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im EinzelhöchEUR 250.000,–, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet, Schokoladenprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, sofern der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen K 1 und K 1a sowie K2 und K 3 (in der Anlage K3 nur die mit einem Kreuz markierten Werbungen) zur Urteilsausfertigung ersichtlich.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten für den Ausspruch der Abmahnung vom 15.12.2010 in Höhe von EUR 195,65 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2011.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– EUR und hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die PAngV und auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Vorangegangen war das einstweilige Verfügungsverfahren vor der Kammer zum Az. 327 O 817/10 (Urteil v. 31.03.2011; nicht rechtskräftig).

Die Parteien sind Wettbewerber u.a. auf dem Gebiet des Verkaufs von Schokolade an Endverbraucher.

Streitgegenstand sind verschiedene Internet-Angebote der Beklagten zum Kauf von Schokolade in Fertigpackungen unter Nennung des Gewichts. Zum einen betrifft dies (Preis-)Werbung der Beklagten für ein Angebot „H. … 300g Beutel” bei e wie es sich aus den Anlagen K1/K1a ergibt. Dort findet sich die eine Endpreisangabe nebst Hinweis auf die Mehrwertsteuer neben dem „Sofort Kaufen”-Button. Eine Grundpreisangabe findet sich an dieser Stelle nicht (vgl. Anlage K1), sondern erst weiter unten auf der Seite (vgl. Anlage K1a). Zum anderen hat die Klägerin mit der Klage zum Streitgegenstand das nämliche Angebot gemacht, allerdings im Rahmen der e …-Angebotsübersicht, wie aus der Anlage K2 ersichtlich. Desweiteren ist Streitgegenstand die Werbung der Beklagten auf der Internetseite www.: … für „S. … 3 Kg” und „L. 3 kg, Schokolade, Praline 333 Stück wie aus der Anlage K3 ersichtlich. Auch hierbei handelt es sich um Angebotsübersichten; die Nennung des Grundpreises neben dem Endpreis erfolgte auf dieser Maske nicht.

Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 15.12.2010 abgemahnt (Anlage K5). Die Beklagte hat die Abmahnung zurückgewiesen. Bezüglich der Preiswerbung aus den Anlagen K1/K1a erwirkte die Klägerin daraufhin zum Az. 327 O 817/10 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.01.2011, mit der der Beklagten verboten worden ist,

„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,

in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet, Schokoladenprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertig-Packungen unter Angabe des Endpreises anzubieten und/oder anbieten zu lassen. ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, soweit der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen ASt 1 und ASt 5 zu dem Beschluss ersichtlich.”(Anlage K4)

Im Rahmen der Kostenfestsetzung ließ die Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr festsetzen. Nach Erhebung des Widerspruchs und Terminierung durch die Kammer übersandte die Klägerin der Beklagten am 09.03.2011 ein Abschlussschreiben (Anlage K6). Die Kammer hat diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 31.03.2011 bestätigt. Die Berufung ist beim Hans. OLG Hamburg anhängig.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Unterlassung – nunmehr auch wegen der Angebotsübersichtsseiten (Anlagen K2 und K3) in der Hauptsache fort und nimmt die Beklagte auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach einer 1,3 Gebühr bezogen auf einen Streitwert von 5.000,– EUR und auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben nach einer Gebühr von 0,8 ebenfalls bezogen auf einen Streitwert von 5.000,– EUR in Anspruch.

Die Klägerin beanstandet, die Grundpreisangabe sei nicht, wie von der Vorschrift des § 2 PAngV gefordert, in unmittelbarer Nähe zum End...

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