Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 12.873,00 DM (i.W. zwölftausendachthundertdreiundsiebzig 00/100 Deutsche Mark) nebst 8 % Zinsen seit dem 23. Juli 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger 14 %.

Die Beklagte zu 1) trägt 43 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten fallen der Beklagten zu 1) zu 43 %, den Klägern zu 57 % zur Last.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.800– DM, im übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 700,– abzuwenden, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,–, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils in derselben Höhe Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger schlossen am 22. Januar 1996 mit einer im Handelsregister nicht eingetragenen „…” in Mannheim einen Kaufvertrag über ein „Feriennutzungsrecht” – „Treuhandmodell” – an der Ferienwohnanlage Todtmooser Hof in Todtmoos im Schwarzwald, vergleiche Anlage K 1. Die „…” bzw. deren Geschäftsführer handelte im Auftrag der Firma … ihrerseits seit 1988 in eigenem Namen und zuletzt durch andere Feriennutzungsrechte am Todtmooser Hof verkauft hatte.

In dem Vertrag mit den Klägern, Anlage K 1, heißt es unter § 1, daß die …, das ist die Beklagte zu 1), Inhaber von Dauerwohnrechten an der Anlage Todtmooser Hof ist, die sie, die Beklagte zu 1), treuhänderisch halte. Die … sei berechtigt, die „daraus resultierenden Nutzungsrechte zu verkaufen”.

Den Klägern wurde laut Anlage K 1 § 2 ein Anteil von 2 Wochen pro Jahr mit einer Dauer des Feriennutzungsrechts bis 31. Dezember 2044 (vgl. § 6) verkauft zu einem Kaufpreis von 14.850,– DM.

Nach § 2 Ziffer 3 der Anlage K 1 war eine Verwaltungsordnung und ein Servicevertrag (insoweit wird auf Anlagen K 2, K 3 verwiesen) Teil des Vertragswerks.

Die Kläger überwiesen DM 13.550,– auf das Konto der Beklagten zu 1) und DM 1.300,– auf das Konto der … (vgl. hierzu § 3 Ziffer 5 in der Anlage K 1).

Die Beklage zu 1) überwies den bei ihr am 7. März 1996 eingegangenen Betrag am 13. März 1996 an die … … Der Vertrag Anlage K 1 enthält in § 3 Ziffer 6 a + b Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Beklagten über bei ihr eingehende Gelder verfügen kann. In diesem Zusammenhang ist auf den ebenfalls am 22. Januar 1996 zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) geschlosssenen Treuhandvertrag, Anlage K 5, zu verweisen. In dem Treuhandvertrag heißt es, daß der Treuhänder Bruchteile am Dauerwohnrecht im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Treugebers, für diesen hält (vgl. § 2). In § 3 dieses Treuhandvertrages zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits heißt es, daß der Treuhänder ein Register über die Verteilung der einzelnen Bruchteile führt. In § 13 Absatz 5 der Verwaltungsanordnung (Anlage K 3) ist im übrigen geregelt, daß Mitberechtigte am Dauernutzungsrecht Registerabschriften erhalten können.

Feriennutzungsrechte (time sharing) werden weitgehend vermarktet und sind für das Publikum insbesondere insoweit interessant, als im Zusammenhang mit dem Erwerb des Nutzungsrechts Tauschmöglichkeiten betreffend andere Ferienanlagen sich eröffnen. Im vorliegenden Fall sieht die Anlage K 1 eine Kooperation mit der … vor. § 3 des Vertrags Anlage K 1 bestimmt, daß im Kaufpreis enthalten ist die Mitgliedsgebühr für die zunächst 5jährige Mitgliedschaft beim …

Den Klägern war mit dem Vertrag Anlage K 1 zunächst eine Appartmentnummer nicht zugeteilt worden. Nach Darstellung der Beklagten, die insoweit auf ein Schreiben der …, Anlage B 1, verweist, ist den Klägern später das Appartment 518 für die Wochen 45 und 46 zugeteilt worden (bei der abweichenden Bezeichnung der Wochen im Schriftsatz der Rechtsanwälte … vom 7.11.1997, Bl. 7, die die Klägerseite in dem Schriftsatz vom 25.2.1998, S. 9, aufgreift, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln). Den Klägern ist nach ihrer Darstellung bis zum Prozeßbeginn eine bestimmte Wohnung und ein bestimmter Zeitraum nie zugeteilt worden.

Unbestritten werden die Kläger unter der …-Nr. 206802660 geführt, und ihr Mitgliedsbeitrag ist bis zum Jahre 2001 entrichtet.

Die … Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 22. Dezember 1995, Anlage K 14, an, soweit ersichtlich, Kunden allgemein mitgeteilt, daß Tauschgäste den Qualitätsstandard der Ferienanlage Todtmooser Hof bemängeln würden. Nach eigenen Feststellungen von … Deutschland liege der Todtmooser Hof unter … -Standard. Weiter heißt es:

„Im April 1995 haben wir uns entschlossen, die Ferienanlage nicht mehr für … Gäste anzubieten, bis entsprechende Renovierungsarbeiten durchgeführt werden”.

In einem weiteren Absatz wird dann aber zum Ausdruck gebracht, daß man momentan ent...

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