Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 07.03.2014; Aktenzeichen 102c C 87/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.03.2014, Az. 102c C 87/12, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 zu TOP 4 gefasste Beschluss wird hinsichtlich der Einzelwirtschaftspläne 2012 für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (I. und II. Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 zu TOP 4 gefassten Beschlusses über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2012 (Protokoll Anl. K 2; Einzelwirtschaftsplan der Klägerin vom 20.09.2012 Anl. K 1).

Bereits auf der Eigentümerversammlung vom 23.05.2012 hatten die Wohnungseigentümer zu TOP 7 sowie nochmals inhaltsgleich unter „Sonstiges” den Wirtschaftsplan 2012 beschlossen, ohne dass diese Beschlüsse angefochten worden waren. Der am 27.09.2012 beschlossene Wirtschaftsplan 2012 in der Fassung vom 20.09.2012 sah hinsichtlich des Umlageschlüssels eine höhere Kostenbeteiligung der Klägerin als bisher vor.

Das Amtsgericht hat auf Anfechtung der Klägerin mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 19.08.2013 (Az. 102c C 41/13, Beiakte) u.a. die auf der Eigentümerversammlung vom 22.05.2013 zu TOP 3 und 8 gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2012 und des Wirtschaftsplans 2013 für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.03.2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig sei. Der auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 zu TOP 4 gefasste Beschluss sei so auszulegen, dass lediglich der Gesamtwirtschaftsplan 2012 beschlossen worden sei. Gegen diesen habe die Klägerin keine Einwände erhoben. Eine Kostenbeteiligung im Wege von Einzelwirtschaftsplänen habe erst nach Ablauf der im Beschluss genannten Zeitspanne „bis April/Mai 2013”) erfolgen sollen. Da Wohngeldvorschüsse ohne Beschlussfassung über die Einzelwirtschaftspläne nicht fällig würden und die Frage des Verteilungsschlüssels erst im Rahmen der Beschlussfassung über die Einzelwirtschaftspläne zu klären sei, fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei auch unbegründet, da die genannten Kosten unstreitig anfallen würden. Die Klägerin hätte den Rechtsstreit spätestens mit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nur der Gesamtwirtschaftsplan beschlossen worden sei, für erledigt erklären müssen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10.03.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 27.03.2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie sogleich begründet hat.

Die Klägerin trägt vor, dass die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verhandlungstermin ins Blaue hinein erfolgt sei, weil auf der Eigentümerversammlung vom 27.09.2012 sehr wohl der Wirtschaftsplan 2012, bestehend aus Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen genehmigt worden sei. Der Beklagtenvertreter sei auf der Eigentümerversammlung nicht anwesend gewesen und habe die von ihm abgegebene Erklärung vorher nicht abgestimmt. Sie habe Beweis dafür angeboten, dass der Wirtschaftsplan 2012 in der Form beschlossen worden sei, wie er den Eigentümern zur Versammlung vorgelegen habe. Dies habe das Amtsgericht übergangen und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass auch die Einzelwirtschaftspläne beschlossen worden seien. Bei objektiver Auslegung des Beschlussinhalts und des beschlossenen Wirtschaftsplans 2012 bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das gesamte Zahlenwerk genehmigt worden sei. Das Amtsgericht selbst ziehe die Korrektur des Abrechnungsschlüssels als Argument dafür heran, dass nur der Gesamtwirtschaftsplan beschlossen worden sei, obwohl die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben über die Einzelwirtschaftspläne erfolge. Der Klage hätte bereits deshalb stattgegeben werden müssen, weil für ihre drei Einheiten im Bürogebäude Fruchtallee 56 nur ein einziger Einzelwirtschaftsplan und nicht drei Einzelwirtschaftspläne erstellt worden seien. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht habe kein erledigendes Ereignis dargestellt. Sie sei auf der Grundlage der hier streitgegenständlichen Wirtschaftspläne 2012 bereits unter Klagandrohung zur Zahlung aufgefordert worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.03.2014, Az. 102c C 87/12, abzuändern und der Klage stattzugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung z...

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