Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 01.04.2015; Aktenzeichen 539 C 26/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.08.2017; Aktenzeichen 5 StR 259/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 01.04.2015, Az. 539 C 26/14, dahingehend abgeändert dass auch die Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu TOP 2 und 4c der Eigentümerversammlung vom 27.08.2014 für ungültig erklärt werden; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den erstinstanzlich angefallenen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 65 % und die Beklagten haben 35 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 80 % und die Beklagten haben 20 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.262,50 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit der in der Eigentümerversammlung vom 27.08.2014 gefassten Beschlüsse zu TOP 2, 3, 4 und 5.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat mit seinem am 01.04.2015 verkündeten Urteil festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 3 der Wohnungseigentümerversammlung WEG F. 22, 22 a – c in Hamburg, Rissen vom 27.08.2014 insoweit nichtig ist, als der Wirtschaftsplan eine Gültigkeit über den 31.12.2016 hinaus haben soll. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass kein alle Beschlüsse erfassender Ladungsmangel vorliege. Es könne dahingestellt bleiben, ob die einladende N.I.M. N. I. M. GmbH Co. KG aufgrund des Beschlusses zu TOP 3b vom 20.8.2013 wirksam bis zum 31.12.2015 zur WEG-Verwalterin der Gesamtanlage F. 22, 22 a – c gewählt worden sei und deshalb einberufungsberechtigt gewesen sei. Ein eventueller Ladungsmangel sei im vorliegenden Fall jedenfalls geheilt. Auf der Versammlung vom 27.08.2014 seien nämlich sämtliche Wohnungseigentümer anwesend und vertreten gewesen und hätten auch abgestimmt. Eine solche Universalversammlung könne sogar spontan ohne Einhaltung der 2-wöchigen Ladungsfrist stattfinden. Der Beschluss zu TOP 2 sei nicht mit durchschlagenden Argumenten angegriffen worden. Es sei festzustellen, dass der Zweitbeschluss über die Wahl des bisherigen Verwalters so zu behandeln sei, wie die Wiederwahl eines Verwalters. Dazu habe der BGH (ZMR 2011, 735) bereits entschieden, dass Angebote von mehreren Verwaltern im Grundsatz vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters, nicht aber vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters eingeholt werden müssten. Bzgl. des TOP 3 sei grundsätzlich anerkannt, dass Wirtschaftspläne rückwirkend auf dem Beginn eines jeweiligen Wirtschaftsjahres beschlossen werden dürfen. Soweit der Kläger moniere, dass in den jeweiligen Wirtschaftsplänen eine Aufteilung der Betriebskosten nach der jeweiligen Wohnungsgröße vorgenommen worden sei, obwohl besondere Zähler in den Wohnungen vorhanden seien, sei dies rechtlich nicht erheblich, weil der Wirtschaftsplan eine Prognose sei.

Bei der Prognose dürfe nach Punkt VII der geänderten Teilungserklärung nicht nach Miteigentumsanteilen verteilt werden, sondern nach Wohnungsgröße. Es sei jedoch eine Nichtigkeit der Fortgeltungsklausel im tenorierten Umfang zu bejahen, weil ein Beschluss über die generelle Fortgeltung eines beschlossenen Wirtschaftsplanes bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig sei (LG Itzehoe, ZMR 2014, 144). Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 (b-d) habe als Verteilungsschlüssel bei den Einzelabrechnungen auch hier die gemäß der geänderten Teilungserklärung unter VII letzter Absatz erwähnte jeweilige Wohnungsgröße angesetzt werden dürfen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass in seiner Wohnung bezüglich der beschlossenen Jahresabrechnung 2013 Ablesewerte vorgelegen hätten, die verwertbar gewesen seien. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sowohl die Verwaltung als auch der Beirat entlastet worden seien. Im Hinblick auf TOP 5 fehle es an jedweder konkreter Rüge auf Seiten des Klägers.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.05.2015 (Eingang am Mittwoch, dem 13.05.2015) Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 13.07.2016 (Eingang Montag, dem 13.07.2016) – nach vorheriger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat – begründet.

Der Kläger trägt u.a. vor, dass ein etwaiger Ladungsmangel nicht dadurch geheilt worden sei, dass sämtliche Wohnungseigentümer in der Versammlung anwesend und vertreten gewesen seien. Ein Einverständnis aller Anwesenden mit der Abhaltung der Versammlung habe nicht bestanden. Ein derartiges Einverständnis sei weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden. Dies ergebe sich bereits aus den ei...

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