Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 15.02.2012; Aktenzeichen 883 C 9/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 15.02.2012 – Az.: 883 C 9/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung v. 19.05.2011. Es geht um die dort zu den TOPs 2, 3.3, 3.5 und 4 gefassten Beschlüsse, mit denen der Verteilungsschlüssel der von den Eigentümern zu tragenden Kosten abweichend von der Vereinbarung in der Teilungserklärung (Verteilung nach Miteigentumsanteilen) geändert worden ist (TOP 2) und dies für die Jahresabrechnung 2010 (TOP 3.3) und den Wirtschaftsplan 2011 (TOP 4) umgesetzt worden ist, sowie die Entlastung der Verwaltung (TOP 3.5).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil v. 15.02.2012 abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der zur Änderung des Verteilungsschlüssels gefasste Beschluss nicht mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig sei. Ihm lasse sich eine durchführbare Regelung entnehmen und es sei auch hinreichend klar, ab wann der neue Umlagenschlüssel gelten solle. Die Nichtigkeit folge auch nicht aus einer Überschreitung der Beschlusskompetenz. Diese folge aus § 16 Abs. 3 WEG und erfasse auch die Abänderung von Verteilungsschlüsseln, die vereinbart seien. Der Beschluss beachte die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Den Eigentümern sei bei Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, dessen Grenzen nicht überschritten seien. Die neuen Verteilungsmaßstäbe seien nicht zu beanstanden. Die Verteilung von Müllkosten nach Personen entspreche der Billigkeit; verbleibende Unwägbarkeiten – hinsichtlich der Anzahl und Dauer des Aufenthalts von Personen in den einzelnen Wohnungen seien hinzunehmen. Bezüglich übriger Betriebskosten sei die Verteilung nach Wohnflächen nicht weniger sachgerecht als die nach Miteigentumsanteilen. Die Verwalterabrechnung für das Jahr 2010 entspricht nach der Entscheidung des Amtsgerichts ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung. Insbesondere sei ausnahmsweise eine rückwirkende Anwendung des geänderten Umlageschlüssels zulässig. Dies sei deshalb der Fall, weil dem Rechnungsjahr 2010 ein bestandskräftig beschlossener Wirtschaftsplan zugrunde liege, nach welchem ebenfalls bereits nach dem geänderten Teilungsschlüssel Vorschüsse angefordert worden seien. Dieser Verteilungsschlüssel werde seit vielen Jahren in der Eigentümergemeinschaft praktiziert. Aus diesem Grund seien auch der Beschluss über die Entlastung der Verwaltung und den Wirtschaftsplan für 2011 nicht zu beanstanden.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.02.2012 zugestellte Urteil haben die Kläger am Montag, d. 19.03.2012 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 16.05.2012 begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung aufgrund ihres am 10.04.2012 gestellten Antrages bis zum 17.05.2012 verlängert worden war.

Die Kläger wenden gegen das angefochtene Urteil ein, der Beschluss über die Änderung des Verteilungsschlüssels sei unbestimmt, weil er nicht deutlich mache, ab wann der neue Verteilungsschlüssel gelte. Die Beschlusskompetenz aus § 16 Abs. 3 WEG sei auf Betriebskosten i. S. v. § 556 BGB beschränkt. Hierunter fielen jedoch nicht die Kosten der Instandhaltung und solche Kosten, die unmittelbar mit Dritten abgerechnet würden. Der angefochtene Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung: Nur die Kläger würden mit Schornsteinfegerkosten belastet; die Verteilung der Müllkosten nach Personen sei unpraktikabel. Im Übrigen sei die Verteilung nach Miteigentumsanteilen transparenter als die nach Wohnflächen. Unklar sei, worum es sich bei den „sonstigen Kosten” handele. Unklar sei auch, welche Kosten gemeint seien, soweit beschlossen worden sei, alle Kosten, die nachweislich von einem Wohnungseigentümer verursacht worden seien bzw. seinem Sondereigentum zugeordnet werden könnten, von dem jeweiligen Eigentümer zu tragen seien. Bezüglich der Jahresabrechnung wenden die Kläger ein, dass eine Rückwirkung des beschlossenen Änderungsschlüssels unzulässig sei. Ein Wirtschaftsplan, welcher eine Verteilung entgegen dem Gesetz (§ 16 Abs. 2 WEG) und der Teilungserklärung vornehme, könne kein schützwürdiges Vertrauen begründen.

Die Kläger beantragen,

das am 15.02.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek – Az.: 883 C 9/11 – abzuändern und die auf der Eigentümerversammlung v. 19.05.2011 unter TOP 2 (Beschlussfassung über die Änderung des Verteilerschlüssels von dem in der Teilungserklärung vereinbarten Umlageschlüssel nach Miteigentumsanteilen), TOP 3.3 – (Verwalterabrechnung 2010, Beschlussfassung über die Abrechnung 2010), TOP 3.5 (Verwalterabrechnung 2010, Beschlussfassun...

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