Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietverhältnis: Berechnung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters bei der sogenannten "gleitenden Nichtigkeit" wegen Mietpreisüberhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des wegen Mietpreisüberhöhung zurückzuzahlenden Mietzinsanteils ist eine zwischenzeitlich gestiegene ortsübliche Vergleichsmiete erst dann zu berücksichtigen, wenn diese den ursprünglich bei Vertragsabschluss vereinbarten Mietzins (ortsübliche Miete plus 20%) übersteigt.

Der in den Folgejahren angestiegenen Vergleichsmiete ist nicht noch jeweils ein Zuschlag von 20% (Wesentlichkeitsgrenze) hinzuzusetzen.

 

Orientierungssatz

Zitierung zum Leitsatz: Festhaltung LG Hamburg, 4. Juni 1999, 311 S 152/98, NJW-RR 1999, 1170.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1739058

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