Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung eines Hauptmietvertrages über Wohnraum: Auskunftsanspruch des Vermieters wegen anschließender unberechtigter Untervermietung. Beendigung eines Hauptmietvertrages über Wohnraum: Abgrenzung zwischen Wohnraummiete und Gewerberaummiete bei Anmietung von Wohnraum durch einen gemeinnützigen Verein zwecks Weitervermietung

 

Orientierungssatz

1. Wenn der im Verhältnis zum Eigentümer eines Mietobjektes nicht mehr berechtigte Mieter die Räumlichkeiten Dritten zum Gebrauch überläßt, hat der Eigentümer gegenüber dem Hauptmieter einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Identität der die Räumlichkeiten nutzenden Personen, damit er gegen diese einen Räumungstitel erwirken kann.

2. Hat eine juristische Person (hier: ein gemeinnütziger Verein) zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten angemietet, um diese an Dritte weiterzuvermieten, findet auf den Hauptmietvertrag Gewerberaummietrecht Anwendung, denn die juristische Person will die Räume nicht selbst zum eigenen Wohnen nutzen. Für eine Auskunftsklage hinsichtlich der Nutzer der Wohnräume ist daher (bei einem Streitwert über 10.000 DM) das Landgericht und nicht das Amtsgericht zuständig.

 

Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 08.04.1998; Aktenzeichen 4 U 50/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732837

ZMR 1999, 106

OLG-Rspr 1999, 2

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