Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Teilurteil vom 20.03.2007; Aktenzeichen 316 C 233/07)

 

Tenor

I Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20.3.2007 (Gz: 316 C 233/07) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Klage wird in Höhe von weiteren € 7.400,48 abgewiesen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 1.847,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 467,05 seit dem 9.3.2007 und auf jeweils € 230,08 ab dem 5.1.2007, dem 5.2.2007, dem 5.3.2007, dem 5.4.2007, dem 5.5.2007 und dem 5.6.2007 zu zahlen.

3. Der Anspruch der Kläger auf Schadensersatz wegen des im Flurbereich ausgebauten Heizkörpers ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

4. Die Kläger werden verurteilt, den Beklagten Einsicht in die Belege zu geben, die den von den Klägern am 28.12.2005 erstellten Nebenkostenabrechnungen der Jahre 1999 bis 2003 für die Erdgeschosswohnung … in … Hamburg zugrunde liegen.

5. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 90 %, die Beklagten zu 10 %.

IV Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V Die Revision der Kläger wird zugelassen.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes im erstinstanzlichen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Die Kläger haben Berufung eingelegt soweit die Klage abgewiesen wurde. Sie tragen weiterhin vor, ihnen stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe der monatlich zu zahlenden Miete zu, da die Beklagten mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen in Verzug geraten seien. Sie sind weiterhin der Ansicht, insoweit hafteten die Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Im Übrigen stützen sie ihre Berufung auf die Darlegungen und Beweisangebote in erster Instanz und beantragen,

die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, € 12.853,81 nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie klagerweiternd weitere € 4.310,19 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2007, dem 5.2.2007 und dem 5.3.2007 auf jeweils € 1.436,73 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung der Kläger zurückzuweisen und die Klage, soweit ihr stattgegeben wurde, abzuweisen.

2. die Kläger unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, den Beklagten Einsicht auch in die Belege zu geben, die den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 1999, 2000 und 2004 zugrunde liegen.

3. nach Auskunftserteilung zu Ziffer 3) den Beklagten als Gläubigern zur gesamten Hand diejenigen Beträge zu erstatten, die die Beklagten auf Mietnebenkosten für die Erdgeschosswohnung … in der Zeit vom 1.1.1999 bis 31.12.2004 überzahlt haben.

Sie stützen ihre Berufung in erster Linie darauf, dass sie keine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen treffe, da die entsprechenden Klauseln des Vertrages einer Inhaltskontrolle nicht standhielten. Darüber hinaus seien nicht alle in Rechnung gestellten Arbeiten abgemahnt worden. Letztlich sei die Höhe der einzelnen Positionen nicht ausreichend begründet. Soweit das Amtsgericht sie zur Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen und restlicher Miete verurteilt habe, habe dieses verkannt, dass ihnen ein Zurückbehaltungsrecht in Hinblick auf die verweigerte Belegeinsicht zustehe. Zudem hätten sie wirksam mit verauslagten Heizölkosten aufgerechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe ihnen auch in Hinblick auf den Mietrückstand für August 2003 bis Juli 2005 zu. Schadensersatzansprüche wegen der entfernten Türen und des entfernten Heizkörpers seien nicht gerechtfertigt, da das Einverständnis der Kläger mit der Entfernung auch einen Verzicht auf die Wiederherstellung des alten Zustandes beinhalte. Die Auskunftsverpflichtung für 1999 und 2000 sei nicht verjährt.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist, soweit sie nicht unzulässig ist, ungegründet. Die Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme des Antrags zu 3) zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.

I Die Berufung der Kläger ist zum überwiegenden Teil unbegründet, im Übrigen ist sie unzulässig.

1. Die Berufung der Kläger ist, soweit sie sich nicht auf Schadensersatzansprüche in Höhe der monatlichen Miete für den Zeitraum 1.7.2006 bis zum 31.3.2007 bezieht, mangels ausreichender Begründung unzulässig.

Aus § 520 Abs. 2 ZPO ist zu entnehmen, dass die Berufungsbegründung erkennen lassen muss, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist. Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen reichen nicht aus, die Berufungsbegründung muss vielmehr erkennen lassen, aus welchen G...

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