Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 06.05.2008; Aktenzeichen 303 C C 121/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2010; Aktenzeichen 5 StR 199/10)

BGH (Urteil vom 18.06.2010; Aktenzeichen V ZR 193/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 6.5.2008 – Az.: 303 C C 121/07 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer von zwei Wohnungen, zu welchen zwei Kfz.-Stellplätze in der Hochgarage gehören. Im Jahr 2006 installierte der Beklagte verschiedene Elemente, insbesondere ein Rolltor und ein Gitter, mit welchem er seine Stellplätze von der übrigen Garagenfläche abtrennte. Er begründete diese Maßnahme mit einer Empfehlung der Polizei, nachdem seine Autos beschädigt und in einem Fall entwendet worden waren.

In der Eigentümerversammlung vom 19.6.2007 begehrte der Beklagte die Genehmigung der von ihm aufgestellten Garagenbox. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Stattdessen hat die Wohnungseigentümerversammlung am 19.6.2007 beschlossen, den Beklagten zum Rückbau der Garagenbox zu verpflichten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Beseitigung der montierten Gitterelemente und des Rolltores in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat Anspruch darauf erhoben, seine hochwertigen Fahrzeuge vor Diebstahl und Vandalismus zu schützen. Ein Eingriff in die Bausubstanz sei nicht erfolgt. Die Bestandskraft des Beschlusses vom 19.6.2007 könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie einen materiell-rechtlichen Beseitigungsanspruch voraussetze. Widerklagend hat der Beklagte die Genehmigung seiner Gitterbox beantragt.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat den Beklagten antragsgemäß zum Rückbau der Gitterbox verurteilt und dessen Widerklage abgewiesen. Die Beseitigungspflicht folge aus dem konstitutiv wirkenden bestandskräftigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 19.6.2007. Es handele sich um eine bauliche Veränderung, welche die übrigen Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtige. Die Interessen des Beklagten fielen demgegenüber nicht so erheblich ins Gewicht, weil ihm bei Erwerb seines Wohnungseigentums die Gestaltung der Garage bekannt gewesen sei.

Gegen das ihm am 9.5.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26.5.2008 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 6.8.2008 begründet.

Der Beklagte wendet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, der Beseitigungsanspruch könne nicht auf die Bestandskraft des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 19.6.2007 gestützt werden. Eine solche Verpflichtung könne ohne entsprechende materiell-rechtliche Grundlage nicht konstitutiv von der Eigentümerversammlung geschaffen werden. Es handele sich bei den Gitterboxelementen um keine bauliche Änderung. Die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Stellplatzinhaber werde durch die Gitterboxelemente nicht beeinträchtigt. Eine erhebliche optische Beeinträchtigung liege nicht vor. Es sei in der Vergangenheit wiederholt zu Beschädigungen seiner Fahrzeuge gekommen, im Jahr 2006 sei eines seiner Autos gestohlen worden. Selbst wenn es sich um eine bauliche Veränderung handeln würde, läge in ihr kein wesentlicher Nachteil für die übrigen Eigentümer.

Der Beklagte beantragt,

  1. unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 6. Mai 2008, zugestellt am 9. Mai 2008, die Klage hinsichtlich der Klaganträge zu Ziffer 1. und 2. abzuweisen.
  2. Die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten hin dazu zu verurteilen, dem Beklagten die bereits erfolgte Aufstellung einer Gitterbox auf den Stellplätzen 80 und 81 gemäß Stellplatzplan der Hochgarage B des Hauses B. in … H. zu genehmigen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor, durch die Gitterbox sei die übrige Verkehrsfläche eingeengt. Dies gelte insbesondere für den neben dem Stellplatz des Beklagten belegenen Stellplatz. Die Gitterbox ermögliche eine Nutzung des Kfz.-Stellplatzes als Abstellraum. Mit ihr sei eine Nachahmungsgefahr verbunden und es handele sich um eine optische Beeinträchtigung. Im Übrigen sei die Beseitigungsverpflichtung des Beklagten am 19.6.2007 bestandskräftig beschlossen worden.

Zur Ergänzung des Parteivortrages wird auf die vorgetragenen und im schriftlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beklagte ist nach §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 19.6.2007 zum Rückbau der von ihm nachträglich eingebauten Gitterboxelemente und des Rolltores verpflichtet. Die Bestandskraft dieses Beschlusses...

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