Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer zulässigen Mietpreisvereinbarung

 

Orientierungssatz

Aufgabe des WiStrG § 5 ist es nicht, generell Mietpreisvereinbarungen zu korrigieren, sondern nur unangemessen hohe Spitzen zu beschneiden. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen dabei klare und voraussehbare Grenzen gezogen werden.

Ein geringes Angebot an Wohnungen im Sinne von WiStrG § 5 kann schon dann vorliegen, wenn das Marktangebot so bemessen ist, daß der Vermieter der marktüberlegene und marktbestimmende Vertragsteil ist und damit Mietpreis und Mietbedingungen mehr oder weniger einseitig bestimmen kann. Auf eine Mangellage gemäß MietRVerbG Art 6 vom 1971-11-04 kommt es nicht an.

Ein Mietzins ist wesentlich überhöht, wenn er mehr als 25% über der ortsübliche Miete liegt. Diese Grenze ist nach dem Oberwert desjenigen Mietbereichs zu ziehen, in dem die Vergleichsmiete im konkreten Fall einzuordnen ist. Auf der Grundlage des Hamburger Mietenspiegels bietet sich die Einordnung in einen oberen, mittleren und unteren Bereich an. Innerhalb des jeweiligen Bereichs kann der Mietzins ortsüblich sein.

Der Mietenspiegel für Hamburg ist die gegenwärtig zuverlässigste Erkenntnisquelle für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auch ein Sachverständigengutachten wird die ortsübliche Miete nur auf dem Hintergrund eines umfassenden Datenmaterials ermitteln können und kann nicht über mehr Material verfügen, als im Mietenspiegel verwertet worden ist. Aussagekraft und Beweiskraft des Mietenspiegels können davon abhängen, wie stark die einzelnen Datenstämme repräsentiert sind und wie das in Betracht kommende Rasterfeld besetzt ist (Vergleiche LG Hamburg, 1977-01-21, 11 S 171/76; Vergleiche LG Hamburg, 1977-04-01, 11 S 217/76; Vergleiche LG Heidelberg, 1976-02-20, 2 S 74/75, WuM 1977, 32).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730189

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge