Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen III ZR 260/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das ist Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Durch Beschluss vom 02. Februar 2007 des Amtsgerichts Hamburg wurde über das Vermögen der E… AG & Co. Financial Solutions KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K2).

Gesellschaftszweck der Schuldnerin war der Handel, die Vermietung, das Leasing und die Vermarktung von Anlagegütern, der Vertrieb und die Vermietung von Softwareprodukten mit den entsprechenden Dienstleistungen und das Immobilienleasing gewesen. Gemäß dem Geschäftsmodell der Schuldnerin hatte diese zunächst Kapital ansammeln, damit industrielle Produktionsmittel erwerben und diese sodann an Abnehmer unterschiedlichster Branchen als Leasinggeber zur Verfügung stellen sollen. Zur Aufbringung des Kapitals hatte die Schuldnerin durch einen Emissionsprospekt private Kapitalanleger geworben, die sich entweder direkt als Kommanditisten oder über den Umweg einer Treuhandkommanditistin an der Schuldnerin beteiligten (Anlage K4). Mit der Beklagten war ein so genannter Mittelverwendungskontrollvertrag geschlossen worden. Die Einlagen der Kommanditisten wurden zunächst auf ein von der Beklagten eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt, sodann war es Aufgabe der Beklagten gewesen, die erstmalige Verwendung der Anlegermittel sicher zu stellen. Auf den Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrages, insbesondere die Vorschrift des § 2, wird Bezug genommen.

Am 01. Januar 2004 hatte das von der Beklagten eingerichtete Treuhandkonto einen Bestand in Höhe von EUR 57.838,69 (Anlage K6). Im Zeitraum vom 01. Februar 2004 bis zur Insolvenzantragstellung am 13. Dezember 2006 wurden auf das genannte Konto Kommanditeinlagen in einer Gesamthöhe von EUR 4.825.050,00 eingezahlt (Anlage K7). Hiervon floss ein Betrag in Höhe von EUR 55.000,00 an die Kommanditisten zurück. Darüber hinaus leistete die Beklagte im genannten Zeitraum Zahlungen an die Komplementärin der Schuldnerin, die E.L. AG, in einer Gesamthöhe von EUR 660.445,00. Der Kläger realisierte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Schuldnerin bisher EUR 151.048,58 an Insolvenzmasse. Er nimmt nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte habe den mit der Schuldnerin geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag schuldhaft verletzt.

Der Kläger trägt vor:

Der Kläger sei gemäß § 92 InsO befugt, den Schaden der Kommanditanleger gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gesamtschäden im Sinne des § 92 InsO seien solche Schäden, welche die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten hätten. Auf die Eigenschaft als Insolvenzgläubiger komme es dabei nur für die Frage an, bei wem der Schaden entstanden sei. Anspruchsinhaber könnten auch Nicht-Insolvenzgläubiger sein. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Eine Vielzahl von Kommanditisten habe in der Zwischenzeit sowohl den schuldrechtlichen Beitritt zur Insolvenzschuldnerin als auch die dingliche Erfüllung der Einlageverpflichtung angefochten. Mit weiteren Anfechtungen sei zu rechnen. Es bestünden daher schon jetzt Regressforderungen der Kommanditisten gegenüber der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung der jeweils geleisteten Einlagen, die diese zur Insolvenztabelle angemeldet hätten. Aufgrund der Rückwirkung der Anfechtung handele es sich bei den Forderungen der Kommanditanleger um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 Insolvenzordnung, sie seien somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als entstanden anzusehen. Es liege auch ein Gesamtschaden der Kommanditisten vor. Die unkontrollierte Verwendung der eingezahlten Kommanditeinlagen habe die Insolvenzschuldnerin vermögenslos und damit alle Kommanditeinlagen wertlos gemacht.

Die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag schuldhaft verletzt. Sie habe die von den Anlegern eingezahlten Gelder unter Verletzung der Vorschrift des § 2 Ziff.4 des Mittelverwendungskontrollvertrages zur Auszahlung an die Schuldnerin freigegeben. Die Regelungen des § 2 Ziff. 4 des Mittelverwendungskontrollvertrages hätten dazu gedient, die Interessen der Anleger zu schützen, es handele sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter. Keine der drei in § 2 Ziff.4 aufgeführten Alternativen sei in dem Augenblick, als die Beklagte Gelder an die Schuldnerin freigegeben habe, erfüllt gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt auch nur ein einziger Leasingvertrag vorgelegen, den ein Kunde der KG als Leasingnehmer mit der KG abgeschlossen gehabt habe. Die Leasingverträge seien ausschließlich mit der AG geschlossen worden. Es sei auch nach dem Vertragsabschluss von der AG kein Leasingvertrag auf die KG übertragen worden. Auch sei die Weiterleitung der auf d...

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