Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Entscheidung vom 01.06.2011; Aktenzeichen 714 H 2/11)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 01.06.2011, Aktenzeichen 714 H 2/11, wird der angefochtene Beschluss geändert und wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Im Wege des selbständigen Beweisverfahrens soll Beweis erhoben werden über folgende Behauptungen der Antragsteller durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen:

      Am Hause Gxxx, xxx Hxxx, der Wohnung der Antragsteller sowie der dazugehörigen Garagen sowie im Umfeld des Hauses seien folgende Mängel vorhanden:

      a.

      die Abdeckungen der Fensterscharniere am Kellerfenster würden fehlen, das Kellerfenster sei verzogen und kippe, es könne nicht geschlossen werden;

      b.

      bei Regen trete Feuchtigkeit in die Kellerräume ein, wobei bei starkem Regen aufgrund des defekten Abwasserrohres das Parkett im Wohnzimmer aufquelle, Ursache hierfür sei möglicherweise ein fehlendes Gefalle des Abwasserrohrsystems oder ein im Erdreich endendes oder defektes Regenrohr;

      c.

      die Badezimmer- und Kellertüren seien verzogen und nur schwer zu schließen;

      d.

      die Eingangstür zur Wohnung sei schief und verzogen und sehr schwergängig;

      e.

      das Mauerwerk des Reihenendhauses weise Risse auf;

      f.

      durch die von Außen nicht verputzten Mauersteine trete Feuchtigkeit in die Wohnung, namentlich über die undichte Wand in der Küche ein;

      g.

      der Boden der Garage sei nass,

      h.

      die Fernbedienungen der Garage sowie die Motoren der dazugehörigen Tore seien defekt, die Garage lasse sich nicht manuell schließen; ebenso sei das elektrische Einfahrtstor zu dem Gelände mit den Garagen defekt;

      i.

      auf und am Balkon seien Roststellen vorhanden;

      j.

      die vorhandenen Lampen im Bereich des Gehweges vor dem Reihenendhaus seien defekt;

      k.

      die Wohnung werde durch die Birke des Nachbargrundstücks innen und außen verschmutzt aufgrund zahlreicher Blüten und Lausbefall sowie das Dach des Hauses der Antragsteller überragende Äste der Birke;

      l.

      das Garagentor sei nicht abschließbar und es bestehe die Gefahr, dass es nach Öffnung wieder zurückkippe;

      m.

      das Abwassersystem habe kein Gefalle, hierdurch komme es zu Geruchsaustritten in der Küche;

      n.

      im Boden der Küche seien drei Löcher vorhanden, durch eines der Löcher gerate Feuchtigkeit auf den darunter liegenden Sicherungskasten;

      o.

      das Bad sei im Nassbereich, Badewannen- und Fensterbereich mit Schimmel befallen;

      p.

      im Bad und in der Küche sei eine Bodenabsenkung vorhanden, ferner sei die Versiegelung der Fliesen defekt;

      q.

      in der Küche und im Keller bestehe Schimmelbildung, in der Küche auch in den Schränken;

      r.

      das Treppengeländer sei defekt, es wackele;

      s.

      die Gartenanlage sei unbewirtschaftet, die Hecken seien ungeschnitten, der Rasen ungemäht, überall liege Müll;

      t.

      unmittelbar benachbart zum Reihenendhaus der Antragsteller bestehe eine Klimaanlage, die ständig Lärm verursache.

    • 2.

      Soweit der Sachverständige von den Antragstellern behauptete Mängel feststellt, möge er die für die Beseitigung erforderlichen Maßnahmen sowie die hierfür entstehenden Kosten ermitteln.

    • 3.

      Die Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen sowie die Durchführung der Beweisaufnahme wird dem Amtsgericht übertragen.

  • II.

    Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  • III.

    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf EUR 17.046,40 festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag ist gemäß § 485 Abs. 2 ZPO zulässig, er ist auch nicht durch die Erhebung einer gegen die Antragsgegnerin gerichteten negativen Feststellungsklage unzulässig geworden.

Zweck des selbständigen Beweisverfahrens ist es, die Vermeidung oder rasche Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern und damit der Prozesswirtschaftlichkeit zu dienen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn das bereits eingeleitete selbständige Beweisverfahren durch das nachträglich eingeleitete Hauptsacheverfahren unzulässig werden und der Antragsteller auf eine Beweisaufnahme in dem Hauptsacheverfahren verwiesen würde. Vielmehr soll das Verfahren bei dem zunächst angerufenen Gericht abgeschlossen werden. Erst dann, wenn das Gericht der Hauptsache seinerseits eine Beweisaufnahme für erforderlich halte und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht, geht die Zuständigkeit jedenfalls im Umfang der vom Gericht der Hauptsache für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme auf dieses über (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2009 - 16 W 120/09; beide zitiert nach [...]).

Der Antrag ist auch im Übrigen überwiegend zulässig, insbesondere sind die Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens begründen, mithin die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek in der Hauptsache als auch das rechtliche Interesse der Antragsteller, hinre...

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