Verfahrensgang

AG Hamburg-Mitte (Entscheidung vom 19.06.2012; Aktenzeichen 102d C 49/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2012 - 102d C 49/10 - wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist schon unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin richtet sich bei wohlverstandener Auslegung ihres prozessualen Begehrens gegen den im Tenor benannten Beschluss. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 8. August 2012 (Bl. 182 d.A) richtet sich jene zwar gegen den Beschluss vom "20. Juli 2012", aber ein solcher Beschluss existiert nicht. Das Amtsgericht hat allerdings mit Beschluss vom 19. Juni 2012, dessen formlose Mitteilung an die Beschwerdeführer durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 20. Juli 2012 ausgeführt worden ist (vgl. Bl. 181 d.A), den "Antrag, den Streitwert in dem hiesigen Verfahren auf 18.180,00 € für den Zeitraum bis zum Abtrennungsbeschluss am 30.08.10 festzusetzen", zurückgewiesen. Und genau diesen Beschluss(-inhalt) greifen die Beschwerdeführer mit ihrer jetzigen Beschwerde an, wiederum verbunden "mit der Bitte und dem Antrag", den Streitwert - wie zuvor schon begehrt - festzusetzen.

2. Diese Beschwerde ist aber unzulässig.

a) Die Unzulässigkeit der Beschwerde nach den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG folgt nicht bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer der Festsetzung des Streitwertes, wie ihn das Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 (Bl. 162 d.A), an die Beschwerdeführer formlos abgesandt am 10. Dezember 2010 (Bl. 165 d.A), festgesetzt hat - nämlich auf € 9.090,- -, mit vorherigem Schriftsatz vom 25. November 2010 (Bl. 157 d.A) ausdrücklich "zugestimmt" haben, nachdem das Amtsgericht die Parteien mit Beschluss vom 9. November 2010 (Bl. 153 d.A) u.a. auch auf die beabsichtigte Festsetzung des Streitwertes in genau dieser Höhe hingewiesen hatte. Zwar erscheint dieses Verhalten der Beschwerdeführer widersprüchlich. Nach verbreiteter und jüngerer obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, vermag eine solche Zustimmung bzw. ein Einvernehmen der Partei(en) und / oder ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Festsetzung des Streitwertes aber nicht umgedeutet oder ausgelegt werden in einen Rechtsmittelverzicht (vgl. etwa OLG Karlsruhe, B. v. 19.10.2009 - 4 W 41/09, BeckRS 2010, 07942; OLG Köln, B. v. 25.06.2009 - 9 W 28/09, BeckRS 2010, 11601; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1697; OLG Celle, B. v. 18.11.1999-16 W46/05, BeckRS 2005, 06227).

b) Die Beschwerde ist aber deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis haben. Die Kammer wäre selbst im Falle des Erfolges ihres Rechtsmittels gehindert, den Streitwert in der begehrten Höhe festzusetzen, weil dieser nicht mehr abänderbar ist.

Nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist aber nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, vgl. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Letzteres ist hier der Fall.

Eine "anderweitige Erledigung" im o.g. Sinne ist vorliegend mit der Erklärung der Beklagten ausweislich ihres Schriftsatzes vom 2. November 2010, Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 148 dA), eingetreten, wonach sie sich der Erklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. September 2010, Eingang bei Gericht am Folgetag (Bl. 135 dA), die Hauptsache sei erledigt, angeschlossen haben. Jedenfalls ist die Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache mit Ablauf des 2. Dezember 2010 eingetreten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. November 2010 (Bl. 153 dA) über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Diese Kostenentscheidung, der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18. November 2010 (Bl. 156 dA) und den Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten zugestellt am 17. November 2010 (Bl. 155 dA), wäre nach den §§ 91a Abs. 2 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung anfechtbar gewesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht eingelegt worden, so dass die o.g. Entscheidung, wonach die Beklagten die Kosten zu tragen haben, mit Ablauf des 2. Dezember 2010 rechtskräftig geworden ist.

Die als Anregung zur Abänderung der bzw. als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung vom 6. Dezember 2010 auszulegende Erklärung der Beschwerdeführer ist erst am 7. Juli 2011 (Eingang des Schriftsatzes vom 5. Juli 2011 bei Gericht, Bl. 169 d.A) zur Akte gelangt. Schon zu diesem Zeitpunkt war die in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmte ...

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