Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewährung einer Räumungsfrist für Mietwohnung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zur Gewährung einer Räumungsfrist reicht im allgemeinen ein nur noch vorübergehendes Bestandsinteresse des Mieters aus. Die Frist kann unter Auflage gewährt werden.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Bei der im Rahmen des ZPO § 721 erforderlichen Interessenabwägung hat das nur noch vorübergehende Bestandsinteresse des Mieters im allgemeinen Vorrang vor dem Erlangungsinteresse des Vermieters, sofern dies nicht besonders dringlich ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735387

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