Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Kinderlärms ohne engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung
Orientierungssatz
Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 553 BGB wegen des Lärms der Kinder des Mieters setzt grundsätzlich eine Abmahnung und einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abmahnung, erneutem Verstoß und Kündigung voraus. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Abmahnung im Februar 1999 erfolgte und die Kündigung im Mai 2000 ausgesprochen wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 1738860 |
NZM 2003, 309 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen