Verfahrensgang

AG Schwelm (Aktenzeichen 82 VIII S 2370)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern eine Vergütung von 259,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. November 1996 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Beschwerdewert: bis 600,00 DM (niedrigste Stufe).

 

Gründe

Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin in einem Verfahren auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 BGB vor dem Vormundschaftsgericht vertreten und mit Schriftsatz vom 19. November 1996 die Festsetzung ihres Vergütungsanspruches gegen die Antragsgegnerin gemäß § 19 BRAGO beantragt. Mit diesem Antrag haben sie eine 5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO geltend gemacht und zugleich erklärt, sie würden ihren Anspruch nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO verbindlich auf den Mindestbetrag der Rahmengebühr dieser Vorschrift beschränken.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nach § 19 Abs. 8 BRAGO sei eine Rahmengebühr nicht gegen die eigene Partei festsetzbar. Davon habe der Gesetzgeber die verbindlich auf den Mindestbetrag bestimmte Gebühr nicht ausgenommen.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitige sofortige Erinnerung der Antragsteller, welcher Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen haben.

Die nach § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg.

Nach dem Sinn von § 19 Abs. 8 BRAGO soll das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 1 BRAGO nicht mit der Prüfung belastet werden, ob der Rechtsanwalt, dem eine Rahmengebühr zusteht, bei der Bestimmung der Gebührenhöhe die von § 12 Abs. 1 BRAGO und § 315 Abs. 3 BGB gesteckten Grenzen eingehalten hat.

Eine solche Billigkeitsprüfung erübrigt sich aber, wenn der Rechtsanwalt, zugleich mit der Stellung des Antrages nach § 19 Abs. 1 BRAGO seinen Gebührenanspruch verbindlich auf den Mindestbetrag der Rahmengebühr beschränkt.

Zwar läßt der Wortlaut des § 19 Abs. 8 BRAGO für diese Fälle eine Ausnahme nicht zu. Der Sinn und Zweck der Norm rechtfertigen es jedoch, sie auf Fälle der verbindlichen Bestimmung der Rahmengebühr auf den Mindestbetrag nicht anzuwenden (vgl. OLG Braunschweig OLG-Report 96, 191; Nds. OVG Rpfl 97, 85; LG Osnabrück JurBüro 95, 648; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 19 Rn. 19; Hansens, NJW 89, 1131 (1132); a.A. KG Rpfl 91, 220; Ridel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 19 Rn. 13).

Mit dem Kammergericht ist die Kammer der Auffassung, daß die bloße Anmeldung der Mindestgebühr, solange der Rechtsanwalt seinen Anspruch nicht verbindlich auf den Mindestbetrag der Rahmengebühr beschränkt und sich so die Möglichkeit einer Nachforderung im Wege der Klage vor dem Prozeßgericht vorbehält, eine Festsetzung nach § 19 Abs. 1 BRAGO nicht zuläßt. Eine solche mit dem Sinn des § 19 Abs. 8 BRAGO nicht zu vereinbarende Aufsplitterung des Rechtsweges scheidet jedoch dann aus, wenn der Rechtsanwalt schon in der Antragsschrift oder auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in einem gesonderten Schriftsatz, welcher der Gegenseite zugestellt wird, die verbindliche Bestimmung seines Anspruches auf den Mindestbetrag der. Rahmengebühr erklärt.

In solchen Fällen kommt eine Billigkeitskontrolle nicht in Betracht. Die Bestimmung der Mindestgebühr kann nicht zu Lasten des Auftraggebers unbillig sein, Hansens a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

Soweit das OLG Hamm (NJW 72, 2318 f.) entscheidend darauf abstellt, daß in dem Verfahren nach § 19 Abs. 1 BRAGO nur die Gebühren des Rechtsanwaltes, die in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind, festgesetzt werden können, steht das der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil die Antragsteller vorliegend in dem gerichtlichen Verfahren nach § 1632 Abs. 1 BGB vor dem Vormundschaftsgericht tätig geworden sind.

Die ursprünglich geltend gemachten Fotokopierkosten in Höhe von 6,00 DM haben die Antragsteller in der Beschwerdeinstanz fallen gelassen. Die übrigen geltend gemachten Positionen sind schlüssig dargelegt, so daß unter Berücksichtigung der Zustellungskosten insgesamt 259,06 DM gegen die Antragsgegnerin festzusetzen waren.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1256575

Rpfleger 1998, 41

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