Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsanspruch nach § 184 InsO eröffnet den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Zuordnung des Feststellungsanspruchs nach § 184 InsO zu den ordentlichen Gerichten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Feststellungsanspruch nach § 184 Abs. 1 InsO ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.

 

Normenkette

InsO § 174 Abs. 2, § 184 Abs. 1; GVG § 13; BGB § 823 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 28.01.2011; Aktenzeichen 4 C 3976/10)

BGH (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen IX ZR 176/05)

BGH (Entscheidung vom 16.02.1984; Aktenzeichen IX ZR 45/83)

BGH (Entscheidung vom 07.11.1961; Aktenzeichen VI ZR 5/61)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 28.01.2011 – 4 C 3976/10 – aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 436,70 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, begehrt mit der vorliegenden Klage gemäߧ 184 Abs. 1 Satz 1 InsO die Feststellung, dass ein Teil der von ihr im Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.

Über das Vermögen des Beklagten wurde am 04.03.2010 das Insolvenzverfahren Amtsgericht Aalen – 2 IN 70/10 – eröffnet. Die Klägerin meldete ihre nicht nachrangige Insolvenzforderung, bestehend aus offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Vollstreckungsgebühren in Höhe von 1.053,22 EUR zur Tabelle an und teilte mit, dass hierin ein „Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB wegen vorsätzlichen Vorenthaltens der Arbeitnehmeranteile” in Höhe von 436,70 EUR enthalten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.06.2010 (As. 11) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte als Arbeitgeber und Geschäftsinhaber der Fa. M., zur Abführung der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der Strafbarkeit seines Handelns nach § 266a StGB stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266a StGB zu.

Der Beklagte widersprach der Darstellung der Klägerin, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu Grunde liege. Auf den Auszug aus der Insolvenztabelle (As. 13) wird verwiesen. Im Übrigen rügt der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg. Da die Klägerin auch in Heidenheim eine Niederlassung habe und der von ihr behauptete Pflichtverstoß allenfalls dort begangen sein könne, sei das Amtsgericht Heidenheim zuständig.

Das Amtsgericht Freiburg wies die Parteien auf Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Rechtswegs hin, auf die Verfügung vom 13.12.2010 (As. 19) wird Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg ergebe sich aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach §§ 32, 35 ZPO. Aus dem Zusammenhang von § 179 Abs.1 und § 180 Abs. 1 InsO ergebe sich, dass nur dann das Amtsgericht am Ort des Insolvenzgerichts zuständig sei, wenn eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten werde. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für Klagen der vorliegenden Art die ordentlichen Gerichte zuständig seien.

Mit Beschluss vom 28.01.2011 erklärte das Amtsgericht Freiburg den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg. Da die begehrte Feststellung zwingend voraussetze, dass den Beklagten eine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsanteilen treffe, seien für die Feststellungsklage zum Schuldgrund nach § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig, da die Grundlage für die Forderung aus dem Sozialversicherungsrecht stamme. Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 266a StGB sei lediglich eine weitere, aus dem Zivilrecht hergeleitete Begründung eines rein sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.01.2011 (As. 57) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 08.02.2011 (As. 73) legte die Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 28.01.2011 sofortige Beschwerde ein. Vorliegend sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, da sowohl das prozessuale Begehren als auch die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB dem Zivilrecht zuzuordnen seien. Es bestehe kein Verhältnis der Über– und Unterordnung und der Anspruch sei vor allem durch Schadensersatz– und Unterlassungsnormen geprägt, demgegenüber sei die Tatsache, dass die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers sozialrechtlich begründet werde rudimentär. Auch der Zu...

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