Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummietvertrag: Unwirksame Formularklauseln über die Erteilung einer Einzugsermächtigung und Haftungsbeschränkungen für den Vermieter

 

Orientierungssatz

1. Die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, dem Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages eine Einzugsermächtigung zu erteilen, ist wegen Unklarheit gemäß § 305c Abs. 2 BGB unwirksam, wenn in ihr kein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einzugsermächtigung erteilt wird.

2. Die Klausel, die "einen Anspruch des Mieters auf Entschädigung" bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und der Heizung auf Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung durch den Vermieter begrenzt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Bestimmung hinsichtlich des Begriffs "Entschädigung" nicht klar und verständlich ist und deshalb eine unangemessene Benachteiligung vorliegt.

3. Die Klausel, die die Haftung des Vermieters im Zusammenhang von Unfällen mit dem Fahrstuhl auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, weil es eine wesentliche Pflicht des Mietvertrages darstellt, die Fahrstuhlanlage so in Ordnung zu halten, daß der Mieter keine Gefährdung und Verletzung seiner Gesundheit erleidet.

 

Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 7 U 165/03)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739828

ZMR 2003, 741

MietRB 2004, 33

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