Verfahrensgang

AG Bernau (Entscheidung vom 21.10.2010; Aktenzeichen 10 C 417/10 (020))

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 21.10.2010, Az. 10 C 417/10, wird als unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung des Berufungsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.5.2011 verwiesen.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 3.6.2011 geben zu einer hiervon abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Wie bereits dargelegt, beurteilt sich die Einstufung einer Wohnung als Dienstwohnung nach ihrer tatsächlichen Nutzung. Ob es sich um eine solche handelt, stellt eine Rechtstatsache dar, die nicht streitig oder unstreitig werden kann, sondern von der Kammer zu entscheiden ist.

Auf das Urteil des LG Mannheim ZMR 1978, 121 kommt es streitentscheidend nicht an, da es sich bei der dort streitbefangenen Wohnung tatsächlich um eine Dienstwohnung gehandelt hat. Die hier den Streitgegenstand bildenden Räume haben aber tatsächlich am allgemeinen Wohnungsmarkt teilgenommen.

Dass die von der Klägerin angeführten Aspekte bei der Entscheidung des Rechtsstreits des BGH zum Az. VIII ZR 113/06 eine Rolle gespielt haben, vermag die Kammer den dortigen Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen.

Die Kammer hält auch an ihrer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (WuM 2007, 457 = NJW-RR 2007, 1460) vertretenen Auffassung fest, wonach die Wohnsitznahme des Mitarbeiters aus betrieblichen Gründen geboten sein oder dem Betrieb einen nennenswerten Vorteil bieten muss. Die von der Klägerin angeführte Fundstelle in Palandt/Weidenkaff (BGB, zuletzt 70. Aufl. § 573 Rn. 41) bezieht sich ebenfalls auf die auch hier zugrundegelegte Entscheidung des BGH, legt jedenfalls für eine abweichende Handhabung keine Sachargumente dar.

Weiterhin ist die Kammer in der Gesamtschau der Auffassung, dass die Bedeutung der Wohnsitznahme der Pfarrerin vor Ort das Interesse der Beklagten am Verbleibendürfen in der Wohnung nicht überwiegt. Insoweit trifft zu, dass eine auf mehrere Orte verteilte berufliche Aufgabe regelmäßig ein geringeres Interesse an der Wohnsitznahme an einem konkreten Ort begründen wird, als wenn die Tätigkeitsausübung ausschließlich dort erfolgt. Auch wenn Gemeindemitglieder nach Dienstschluss am Wohnsitz um ein Gespräch nachsuchen sollten, ist der damit für die Klägerin verbundene Vorteil, insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass die seelsorgerische Tätigkeit der Pfarrerin nur zu einem untergeordneten Anteil am beabsichtigten Wohnsitz erbracht wird, nicht für derart nennenswert zu erachten, dass es dem Beklagteninteresse vorgeht.

Die Kammer hält auch an der Zurückweisung des im zweiten Rechtszug getätigten neuen Vorbringens fest. Zur gänzlich anderem Tatsachenvorbringen unterliegenden administrativen Tätigkeit der Pfarrerin war im ersten Rechtszug kein Sachvortrag erfolgt.

Der Streitwert des Berufungsrechtszugs wird auf 4.560,- € festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3727220

ZMR 2011, 877

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