Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Entscheidung vom 30.11.2005; Aktenzeichen 2 C 920/05 (23))

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.02.2007; Aktenzeichen 2 StR 14/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 920/05 (23), teilweise wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.533,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2005 zu zahlen, wobei eine Zahlung der Beklagten an die Kläger in Höhe von 479,50 € nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Schecks der Beklagten in Höhe von 479,50 € zu erfolgen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz haben die Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Kläger machen Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

Die Kläger buchten gemeinsam mit dem Ehepaar M. bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise für die Zeit vom 13.01.2005 bis zum 03.02.2005 nach Kuba. Der minderungsrelevante Reisepreis betrug für die Kläger 4.908,00 €. Die Kläger waren zunächst für drei Tage im Hotel N. in Havanna untergebracht. Danach erfolgte ein Küstenurlaub in dem Hotel I..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 30.11.2005 gemäß §540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht der Klage in geringem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 30.11.2005 (Bl. 111-115 d.A.) Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger weiter Ansprüche wegen Reisepreisminderung und wegen vertanen Urlaubs, die vom Amtsgericht nicht zuerkannt worden sind.

Die Kläger beantragen,

  • 1.

    das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 30.11.2005, Az.: 2 C 920/05 (23), aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 2.600,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

B.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gegen die Beklagte einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB in Höhe von insgesamt 1.981,87 €.

1.

Zunächst ergibt sich eine Reisepreisminderung in Höhe von insgesamt 715,16 € hinsichtlich der Reisemängel, die das Amtsgericht festgestellt hat und die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind. Hinsichtlich der Mängel "Fußboden des Speisesaals", "Tische im Außenbereich", "Tür zum Restaurantbereich", "Plastikstühle im Außenbereich", "Lärmbelästigung" und "Umzug in die Junior-Suite" hat das Amtsgericht insgesamt eine Reisepreisminderung in Höhe von 715,16 € ausgesprochen. Da diese Punkte mit der Berufung nicht angegriffen wurden, steht dieser Betrag insoweit fest.

2.

Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer Reisepreisminderung wegen dem mangelhaften Zustand des Fitnessraumes sowie des dazugehörigen Umkleideraumes und der Dusche gemäß §§651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 zusteht.

Das Amtsgericht hat für diesen Reisemangel in Form des mangelhaften Zustands des Fitnessraumes sowie des dazugehörigen Umkleideraumes und der Dusche eine Minderungsquote von 5 % angesetzt, also einen Betrag von 163,60 € zugesprochen.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Berufungsgericht diese Minderungsquote für zu gering. Vorliegend ist nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Minderungsquote von 15 % als angemessen anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist auch nochmals festzuhalten, dass das Berufungsgericht nicht gehalten ist, die vom Amtsgericht angesetzte Minderungsquote auf eine bloße Überprüfung der Ermessens...

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