Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der mit der Begründung der Mietpreisüberhöhung auf Mietrückzahlung in Anspruch genommene Vermieter muß zur Höhe seiner tatsächlichen laufenden Aufwendungen eine Steuerersparnis aus Verlusten aus Vermietung und Verpachtung anrechnen.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Unter Zugrundelegung der von den Parteien nicht angegriffenen Berechnung im angefochtenen Urteil sind die Klägerinnen zur Rückzahlung des vom AG Frankfurt/M. ausgeurteilten Mietzinses verpflichtet.

Die Klägerinnen können sich dagegen nicht darauf berufen, daß die ortsübliche Miete um 50% überschritten werden dürfe, weil sie die Mieteinnahmen zur Deckung der laufenden Aufwendungen benötigen würden.

Zwar haben die Klägerinnen in der Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der §§ 18 f. der II. BV ihre laufenden Aufwendungen dargetan. Unabhängig davon, daß die Beklagten die tatsächlichen Grundlagen dieser Berechnung bestritten haben, fehlt bei dieser Berechnung der laufenden Aufwendungen jedoch die sich aus den Verlusten aus Vermietung und Verpachtung ergebende Steuerersparnis. Diese Steuerersparnis ist von den Aufwendungen abzuziehen, weil insoweit die Aufwendungen zu einem unmittelbaren Vermögensvorteil bei den Vermietern führen und deshalb die Aufwendungen im Endergebnis rechnerisch mindern.

Zu dieser Frage war entgegen den Ausführungen der Klägerinnen im Schriftsatz v. 19.4.1995 kein Rechtsentscheid einzuholen; denn der Erlaß eines solchen war bereits vom OLG Hamburg abgelehnt worden (WM 1992, 527).

Auf diesen Hinweis in der mündlichen Verhandlung war den Klägerinnen kein Schriftsatznachlaß zu gewähren. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt - die Rechtslage, nämlich die Darstellung der Aufwendungen hat sich nicht geändert -, sondern es handelt sich um einen Hinweis dahingehend, daß die Berechnung, die die Klägerinnen vorgenommen haben, unvollständig ist. Für den Tatsachenvortrag sind aber die Parteien verantwortlich und nicht das Gericht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760342

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