Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 Prozent des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar,

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung über den Ausschluss von Minderheitsaktionären.

Die Hauptversammlung der … beschloss am 27.08.2002, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär zu übertragen. Der Beschluss wurde am 09.10.2002 in das Handelsregister eingetragen, in einer Erklärung vom 19.07.2002 garantierte die … die Zahlung der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung für die übergegangenen Aktien. Wegen der Einzelheiten dieser Garantieerklärung wird auf die sind Arten gereichte Kopie (Blatt 28 f der Akten) Bezug genommen.

Am 04.12.2002 wurde in der Hauptversammlung die Umwandlung der Beklagte in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma … beschlossen. Der Beschluss wurde am 23.12.2002 in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte firmiert seit dem 23.06.2003 unter „…”.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 27.08.2002 nichtig sei. Bei Ankündigung des Beschlusses habe dem Vorstand nicht die nach § 327 b Abs. 3 AktG erforderliche Bankgarantie vorgelegen. Die Erklärung vom 19.07.2002 sei an die Minderheitsaktionäre gerichtet Zudem sei die Erklärung auch in der Hauptversammlung nicht vorgelegt worden. Die Abfindung sei nicht gezahlt worden. Ferner entspreche die Erklärung als Höchstbetragsgarantie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Im übrigen habe ein nicht unter § 32 b Abs. 3 AktG fallendes Kreditinstitut die Garantie ausgestellt.

Die Kläger seien zur Zeit des Beschlusses Aktionäre der … gewesen. Mit dem Formwechsel seien die Kläger aufgrund der Nichtigkeit des Beschlusses vom. 27.08.2002 Gesellschafter der … geworden.

Die Kläger beantragen,

  1. festzustellen, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.2002 nichtig ist;
  2. festzustellen, dass die Kläger Gesellschafter der Beklagten sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dem Vorstand habe seit dem 19.07.2002 die Bankgarantie vorgelegen. Dass die Kläger Aktionäre der … waren, wird mit Nichtwissen bestritten. Die Bankgarantie der … sei ausreichend.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet

Eine Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27.8.2002 über den Ausschluss vom Minderheitsaktionären ist nicht gegeben. Unabhängig davon, dass nach herrschender Auffassung bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Garantieerklärung im Sinne des § 327 b AktG dies nicht zur Nichtigkeit sondern nur zur Anfechtbarkeit fuhrt (vgl. Hüffer AktG, 5. Auf. § 327 b Rz. 9; Krieger BB 2002,1211,1215; Singhof/Weber WM 2002,1167; Fuhrmann/Simon WM 1211,1215) kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Garantieerklärung der … von 19.7.2002 zu beanstanden wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger ist diese nicht auf einen Höchstbetrag beschränkt.

Soweit in dieser Garantieerklärung ausgeführt ist, dass die festgelegte Barabfindung sich auf insgesamt EUR 16.400 beziffert, führt das nicht dazu, dass hier nur eine Garantieerklärung bis zu diesem Betrag abgegeben wurde. Vielmehr übernimmt nach dem Inhalt der Garantieerklärung die … Filiale …, ohne Einschränkung die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Hauptaktionären den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung zu zahlen. Insoweit liegt eine andere Sachverhaltsgestaltung vor, als sie dem Urteil der Kammer vom 9.3.2004 – 3-5 O 107/03 – zugrunde lag.

Die Kläger können sicher nicht darauf berufen, dass diese Garantieerklärung nicht von einem geeigneten Kreditinstitut im Sinne des § 327 b Abs. 2 AktG abgegeben worden sei. Selbst Wenn die … eine selbstständige Niederlassung wäre, mithin gegebenenfalls die … nicht aus dieser Garantieerklärung hätte wirksam verpflichten können, ändert dies nichts daran, dass eine selbstständige Niederlassung einer Bank in … ein geeigneter Garantiegeber im Sinne des § 327 b Abs. 3 AktG ist. Ein geeigneter Garantiegeber ist nach dem gesetzlichen Wortlaut dann gegeben, wenn die Garantie von einem Kreditinstitut abgegeben wurde, welches im Geltungsbereich des Aktiengesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist. Gem. § 53 b KWG sind nicht nur deutsche Kreditinstitute zum Geschäftsbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, sondern auch Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternhmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftstaates zugelassen ist.

Damit ist eine selbstständige Niederlassung im … der … ein geeigneter Garantiegeber.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Zivilprozessordnung; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage § 709 ZPO.

Der Vorsitzende der Kammer...

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