Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsanspruchs gemäß Bundesbodenschutzgesetz

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.07.2002; Aktenzeichen 4 StR 204/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist zu Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu Vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche zwischen Sanierungsverpflichteten.

Die Klägerin betreibt einen Speditionsbetrieb. Mit Mietvertrag vom 16. Oktober 1978 mietete sie das im Eigentum des Landes … an und nutzte es bis Ende des Jahres 1989 selbst. In dieser Zeit zapfte sie an einer im Oktober 1979 auf dem Gelände von ihr errichteten Betriebstankstelle 2.406.177 l Dieselkraftstoff zur Betankung von Lastkraftwagen. Unter dem 1. Dezember/22. Dezember 1989 schloss die Klägerin einen als „Mietvertrag für gewerbliche Räume” bezeichneten Untermietvertrag mit der Beklagten, die ebenfalls eine Spedition betreibt und diesen Teil des Geländes seither ausschließlich nutzte. Unter dem 1. Dezember 1989 schlossen die Parteien einen gesonderten Mietvertrag über das Mietobjekt „30.000 l Diesel SV-Tankstelle mit Zapfsäule und … Tankerfassungsanlage”. Auf die genannten Mietverträge wird Bezug genommen. Die Beklagte nutzte auch die Tankstelle seit 1989 ausschließlich und zapfte bis zu deren Stilllegung insgesamt 1.583.000 l Dieselkraftstoff, der zwischen den Parteien monatlich abgerechnet wurde.

Nachdem die zuständige Wasserbehörde aufgrund einer routinemäßigen Begehung des Tankstellengeländes am 8. April 1997 Mängel in wasserrechtlicher Hinsicht festgestellt hatte, legte die Klägerin die Betriebstankstelle zum 31. August 1997 still. Die Behörde erließ am 16. Oktober 1997 auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes und der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe einen Bescheid, mit dem die Klägerin u. a. verpflichtet wurde, ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bezüglich Grundwasser- bzw. Bodenverunreinigungen im Betankungsbereich vorzulegen, im Falle einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung eine sachverständige Erkundung des Schadensausmaßes durchführen zu lassen und einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. Auf den Bescheid vom 16. Oktober 1997, der nach Abschluss des durchgeführten Widerspruchsverfahrens vor dem Stadtrechtsausschuss mit Beschluss vom 11. August 1999 bestandskräftig geworden ist, wird Bezug genommen.

Im Oktober 1997 beauftragte die Klägerin eine Firma … mit der orientierenden Überprüfung des Bodens auf Kontaminationen, aufgrund derer sich eine deutliche Kontamination mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) im Bereich der Zapfanlage zeigte. Bei Sondierungen beidseits des Domschachts und mittig des unterirdischen Tanks konnten keine Anzeichen für Kontaminationen festgestellt werden. Die fragliche Bodenverunreinigung wurde auf Handhabungs- bzw. Betankungsverluste beim Betrieb der Zapfsäule zurückgeführt. Ohne dass eine entsprechende Sanierungsverfügung gegen sie erlassen werden musste, führte die Klägerin in der Folgezeit nach Erstellung eines Sanierungsvorschlags die notwendigen Sanierungsmaßnahmen aufgrund eines am 23. Januar 2000 erstellten Sanierungsplans aus. Die Sanierung ist gemäß Abschlussbericht der Firma … vom 15. Januar 2001 mittlerweise abgeschlossen.

Die Klägerin macht Ausgleichansprüche bezüglich der von ihr nach näherer Maßgabe ihrer Auf- und Darstellung in der Klageschrift mit 195.774,80 DM (netto) bezifferten entstandenen Gesamtkosten geltend. Sie ist der Auffassung, ihr stehe die Hälfte dieses Betrages auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 S. 1 Bundesbodenschutzgesetz – hilfsweise aus § 28 Abs. 3 S. 3 Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz in der damals geltenden Fassung – als Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu,

und trägt hierzu vor:

Beide Parteien seien grundsätzlich im gleichen Umfang zur Sanierung verpflichtet gewesen. Für die von ihr verauslagten Sanierungsgesamtkosten sei die Beklagte im Innenverhältnis ausgleichspflichtig, wobei ein Verursachungsbeitrag zu gleichen Teilen anzunehmen sei. Zwar ergebe sich aus den anteiligen Mengen des jeweils gezapften Dieselkraftstoffs ein Verhältnis von 60: 40 % zugunsten der Beklagten; andererseits sei der Schaden angesichts der fast identischen Nutzungszeiträume von beiden Teilen im gleichen Umfang verursacht worden. Die Beklagte sei mit der Betriebstankstelle überdies sehr unsorgfältig umgegangen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 97.887,40 DM zu bezahlen, zu verzinsen gesetzlich seit 1. Februar 2001.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte Vertritt die Rechtsauffassung, die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches nach dem Bundesbodenschutzgesetz seien nicht erfüllt, da dieses erst zum 1. März 1999 in Kraft getreten sei und erst für Sanierungen zum Tragen komme, die nach diesem Zeitpunkt begonnen worden seien. Es sei unerh...

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