Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung einer Versicherungsentschädigung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinen Pkw vom Typ Mercedes Benz C 63 AMG, amtliches Kennzeichen XX-XX XX, eine Vollkaskoversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten mit Stand vom 1.9.2008 zu Grunde. Darin heißt es unter D.2 auszugsweise:

"Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Umweltschadenversicherung

Alkohol und andere berauschende Mittel

D.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.[...]"

Wegen des weiteren Inhalts der AKB wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage B 1, Bl. 61ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Mit dem vorbezeichneten Pkw erlitt der Kläger am 05.10.2010 gegen 23:15 Uhr in G., J., innerorts einen Verkehrsunfall, anlässlich dessen das vorbezeichnete Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Der Kläger kam mit seinem Fahrzeug in einer Linkskurve von der Straße ab. Das Fahrzeug kollidierte mit einer Straßenlaterne. Der Sachverständige schätzte die Reparaturkosten in Abzug unter dem Gesichtspunkt "Neu für Alt" auf 21.396,78 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das Fahrzeug wurde von der Fa. KFZ S., F., repariert. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 22.344,37 EUR.

Dem Kläger wurde im Anschluss an das Unfallgeschehen eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,33 Promille aufwies.

Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 50% des Schadens, im Übrigen berief sie sich mit Schreiben vom 15.11.2010 darauf, dass Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers eintrete.

Der Kläger behauptet, er sei nicht alkoholbedingt fahrunfähig gewesen. Der Unfall sei nicht durch den Alkoholgenuss verursacht worden. Bereits geringfügige Fahr- oder Bedienfehler könnten sich, angesichts einer Motorleistung seines Fahrzeugs von 450 PS, sofort verheerend auswirken, als das Fahrzeug außer Kontrolle geraten könne. Dieses könne ohne Weiteres auch einem vollkommen nüchternen Kraftfahrer passieren. Im Übrigen sei er hinsichtlich des genossenen Alkohols gutgläubig gewesen. Er habe nicht die geringste Veranlassung für die Annahme gehabt, dass er in seiner Fahrfähigkeit alkoholbedingt beeinträchtigt sein könnte. Er habe keine alkoholischen Wirkungen verspürt.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.172,19 EUR zzgl. 5% Punkte Zin- sen oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 16.11.2010 zu zahlen,

  • 2.

    an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte S., F., Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 430,66 EUR zzgl. 5% Punkte Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dem Kläger stehe der verfolgte Leistungsanspruch nicht zu, da die Beklagte wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers in Form einer Trunkenheitsfahrt vor Eintritt des Versicherungsfalls bzw. einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß §§ 28, 81 VVG leistungsfrei geworden sei.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gegen die Obliegenheit verstoßen, sein Kraftfahrzeug nicht im alkoholisierten Zustand zu fahren. Er sei relativ fahruntüchtig gewesen. Ein nüchterner Verkehrsteilnehmer wäre auch ohne Weiteres in Lage gewesen, die Linkskurve zu meistern, ohne von der Fahrbahn abzukommen.

Die Beklagte meint, es handele sich insoweit um einen klassischen Fahrfehler, der auf der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums beruhe.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Die Verkehrsunfallakte der Polizei-Zentralstation G., Vorgangsnummer XXXXXX/XXXX, hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) Versicherungsentschädigung in Höhe von 11.172,19 EUR aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag zu.

Zwar besteht im Grundsatz eine Leistungspflicht der Beklagten, da das Fahrzeug des Klägers am 05.10.2010 anlässlich eines Verkehrsunfalls beschädigt wurde. Vorliegend ist für die Beklagte jedoch hinsichtlich der streitgegenständlichen, restlichen Versicherungsentschädigung Leistungsfreiheit eingetreten.

1.

Hierbei ergibt sich diese nicht bereits aus einer Obliegenheitsverletzung des Klägers (§ 28 VVG). Die Obliegenheit, nicht unter Einfluss von Alkohol seinen Pkw zu fahren, galt ausweislich der Versicherungsbedingungen der Beklagten nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht jedoch für die hier betroffene Vollkaskoversicherung.

2.

Die Beklagte ber...

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