Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters als fristbedeutsame öffentliche Bekanntmachung i.S.d. § 9 Abs. 1 InsO

 

Normenkette

InsO § 9 Abs. 1, § 64 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 06.07.2010; Aktenzeichen 16 UF 76/10)

BGH (Beschluss vom 16.10.2003; Aktenzeichen IX ZB 36/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.11.2011; Aktenzeichen IX ZB 85/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin nach einem Beschwerdewert von 41.760,60 EUR.

 

Tatbestand

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die B. S.A., Insolvenzgläubigerin, gegen die auf Antrag der Insolvenzverwalterin mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.07.2008 für die Verfahren 56 IN 237/02, 56 IN 238/02, 56 IN 239/02 und 56 IN 291/02 insgesamt in Höhe von 171.746,75 EUR und für das vorliegende Verfahren in Höhe von netto 42.936,69 EUR, insgesamt 51.094,66 EUR festgesetzte Vergütung mit dem Antrag, die Vergütung für jedes einzelne der Insolvenzverfahren gesondert auf jeweils 9.334,06 EUR festzusetzen.

Das Insolvenzgericht hat unter dem 15.07 2008 zwei Beschlüsse gefasst, nämlich den angefochtenen Beschluss (Bl. 341 – 342 d.A.) und einen Beschluss über die Ankündigung der schriftlichen Beendigung des Verfahrens und die Genehmigung der Vornahme der Schlussverteilung, in dem darauf hingewiesen wird, dass Einwendungen gegen eine eventuell abweichende Vergütungsregelung von den Insolvenzgläubigern beim Insolvenzgericht schriftlich einzureichen sind bis zum 28.08.2008, andernfalls nach Aktenlage entschieden werde. Außerdem wird in diesem Beschluss mitgeteilt, dass die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt wurde und der vollständige Beschluss auf der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliege (Bl. 343 d.A.).

Im vorliegenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. D. GmbH & Co wurde der letztgenannte Beschluss einschließlich der Mitteilung über die erfolgte Festsetzung der Vergütung der Insolvenzverwalterin am 18. 07.2008 im Internet öffentlich bekannt gemacht (Bl. 346 d.A.). Eine Abschrift des Beschlusses erhielt der Gläubigervertreter mit Verfügung vom 16.07.2008 im Verfahren 56 IN 238/02 zur Kenntnis übersandt.

Die Beschwerde der Insolvenzgläubigerin ist bei Gericht am 28.08.2008 eingegangen (Bl. 238 der Akte 5 T 133/09).

In ihrer Beschwerdebegründung vom 24.09.2010, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 367 – 375 d.A.), greift die Beschwerdeführerin die Erhöhung der Regelvergütung um den Faktor 2,3 an und moniert, dass Abschlagstatbestände vollkommen unberücksichtigt geblieben seien, die eine Reduzierung der Regelvergütung auf höchstens 50% rechtfertigten.

Demgegenüber beruft sich die Insolvenzverwalterin darauf, dass die sofortige Beschwerde unzulässig sei, weil sie nicht innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO, sondern verfristet eingelegt worden sei. Die Beschwerdefrist beginne am dritten Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses, da gemäß § 9 Abs. 1 S.3 InsO die Bekanntmachung als bewirkt gelte, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen seien.

Mit Schreiben vom 06.10.2008 hat die Insolvenzgläubigerin rein vorsorglich und hilfsweise beantragt,

der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren.

Der Gläubigervertreter habe aufgrund des Wortlautes des Beschlusses darauf vertrauen dürfen, Beschwerde bis zum 28.08.2008 einlegen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz Blatt 387 – 392 der Akte.

Die Insolvenzverwalterin beantragt,

den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Die Gläubigerin habe nicht dargelegt, wann sie erstmalig vom Beschluss Kenntnis erhalten habe. Ihr Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht. Wegen des weiteren Vortrags wird Bezug genommen auf den Schriftsatz Blatt 393 – 397 der Akte.

Unter dem 29. März 2010 hat die Insolvenzverwalterin Anschlussbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Vergütungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass die Vergütung nach Maßgabe des Vergütungsantrages vom 19.12.2007 –Anlage BG 6– festgesetzt wird (Bl. 424 – 434 d.A.).

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Flensburg hat der Beschwerde der Insolvenzgläubigerin nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird verwiesen auf Bl. 436 – 440 der Akte.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festsetzt, ist nach § 64 Abs. 3 i.V.m. § 6 InsO die sofortige Beschwerde einer Insolvenzgläubigerin grundsätzlich statthaft.

Die vorliegende Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Fristbeginn, sondern erst am 28.08.2008 bei Gericht eingegangen ist. Fristbeginn war hier nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs.1 S.2 InsO der dritte Tag nach der Veröffentlichung der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergüt...

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