Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen IX ZR 36/02)

 

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.900.00 DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Herausgabe einer Vielzahl von Fahrrädern.

Über das Vermögen der ... GmbH & Co. ... KG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 01.10.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem zuvor am 11.08.2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war. An Stelle des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Drewes wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 08.11.2000 der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hatte der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 24.08.2000 angezeigt, dass sie zur teilweisen Sicherung offen stehender Forderungen von rund 400.000,00 DM 800 zur Auslieferung vorgesehene Fahrräder nicht ausliefern werde, sondern sichergestellt habe und von ihrem Pfandrecht bis zur Begleichung dieser Forderungen Gebrauch machen werde. In nicht öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Schweinfurt am 12.12.2000, in der für die Beklagte als Insolvenzgläubigerin Rechtsanwalt Drewes teilgenommen hat. wurde der erarbeitete Insolvenzplan erörtert, einstimmig angenommen und gerichtlich bestätigt. Unter Teil II C 4 6 des Insolvenzplanes ist aufgeführt: "§ 259 III InsO findet Anwendung.

Die vorliegende Klage ging am 31.01.2001 beim Landgericht Erfurt ein und wurde der Beklagten am 12.02.2001 zugestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vorn 19.02.2001 wurde des Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes aufgehoben und dem Kläger die Überwachung der Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger gegen die Schuldnerin aus dem gestaltenden Teil des Insolvenzplanes übertragen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Regelung in Teil M C 4 6 des rechtskräftigen Insolvenzplanes stelle auf die Anwendung des § 259 III InsO ab. Da der Wortlaut des Gesetzes zudem eindeutig sei, könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Insolvenzverwalter berechtigt sei, anhängige Anfechtungsprozesse fortzuführen. An seiner Aktivlegitimation bestünden deshalb keine Zweifel, weil die Auslegung des Planes so zu erfolgen habe, dass dem Zweck der Regelung und dem Willen der Insolvenzgläubiger Rechnung getragen werde. In dem der Vertreter der Beklagten am 12.12.2000 von seinem Erörterungs- und Stimmrecht Gebrauch gemacht und nach Erörterung dem Plan uneingeschränkt zugestimmt habe, sei der Beklagten zudem der Einwand fehlender Aktivlegitimation abgeschnitten. Im Übrigen würden die Voraussetzungen der §§ 130 l Nr. und II. 131 l Nr. 1 InsO vorliegen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn die im einzelnen auf Bl. 2 - 5 der Akte aufgeführten und bezeichneten Fahrräder herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und eine etwaige Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Sie behauptet, dass die herausverlangten Fahrräder an die Helaba sicherungsübereignet seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2001 (Bl. 6970 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Dem Kläger fehlt es an der Prozessführungsbefugnis als notwendiger Zulässigkeitsvoraussetzung. Er ist nicht befugt, den anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Die Voraussetzungen des § 259 III InsO liegen nicht vor. Der gestaltende Teil des gerichtlich bestätigten Insolvenzplanes vom 12.12.2000 enthält keine ausdrückliche Befugnis des Insolvenzverwalters, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsstreite, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.

Der gestaltende Teil des streitgegenständlichen Insolvenzplanes vom 12.12.2000 reduziert sich unter Abschnitt C A 6 in der Feststellung, dass § 259 III InsO Anwendung findet. § 259 III InsO regelt hingegen, dass im gestaltenden Teil des Planes eine Befugnis des Verwalters vorgesehen werden kann, bereits anhängige Anfechtungsprozesse auch nach Aufhebung des Verfahrens weiterzuführen (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung. 2. Aufl.. Rdnr. 22 zu § 259). Der Verweis darauf, dass die Bestimmung des §§ 259 III InsO Anwendung findet, besagt demnach nichts anderes, als dass zur Fortführung bereits anhängiger Anfechtungsprozesse dem Verwalter eine Befugnis erteilt werden kann. Die ausdrückliche Erteilung einer solchen Befugnis ist jedoch im Insolvenzplan gerade nicht erfolgt.

Der gesetzgeberische Hintergrund für die Einführung der Bestimmung des § 259 III InsO erfordert jedoch eine klare, eindeutige und für die Gläubiger verständliche...

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