Nachgehend

Thüringer OLG (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 4 U 639/05)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung, policiert unter der Versicherungsschein-Nr. … aus dem Schadensereignis vom … gegen … Uhr im Kulturhaus in … gegenüber dem Anspruchssteller (Geschädigten) … geboren am …, zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf … festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass die Beklagte als seine Haftpflichtversicherung ihm Deckungsschutz wegen eines Vorfalls vom … zu gewähren hat.

Der Kläger ist seit … bei der Beklagten haftpflichtversichert. In den besonderen Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung heißt es:

„Versichert ist – im Umfang der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens – mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen oder gefährlichen Beschäftigung –, insbesondere …”.

Der Kläger nahm am späten Nachmittag und am Abend des … in nicht unerheblichem Umfang Alkohol zu sich. Bis etwa … Uhr hatte er etwa … und etwa … bis … Schnapsgläser Wodka getrunken. Er wollte dann gemeinsam mit einigen Freunden gegen … Uhr eine Veranstaltung im Kulturhaus in … besuchen. Dem Kläger und seinen Begleitern wurde jedoch von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes der Eintritt verweigert. Es kam in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes. Dabei geriet der Kläger mit seinem Fuß gegen die Glasfüllung der Eingangstür. Die Glasfüllung zersplitterte dadurch und die herumfliegenden Glassplitter verletzten den zu dieser Zeit hinter der Glastür stehenden …. Dem Geschädigten … flog ein Glassplitter in das linke Auge. Hierdurch erlitt der Geschädigte … eine Hornhautverletzung. Er verlor die Sehkraft auf dem linken Auge.

Wegen dieses Vorfalles wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts … vom …, Aktenzeichen … wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von … Tagessätzen zu je … Euro verurteilt.

In der Klageschrift vom … hat der Kläger behauptet, er habe lediglich seinen Fuß zwischen die Tür stellen wollen, als er von den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes durch die Eingangstür hinausgeschoben worden sei. Dadurch habe er verhindern wollen, dass die Tür zugezogen werde. Bedingt durch die Glätte vor der Tür habe er sich aber so ungeschickt angestellt, dass sein Fuß gegen die Glasfüllung der Tür geraten sei. In der mündlichen Verhandlung vom … hat der Kläger behauptet, der Sicherheitsdienst habe ihn nach einer verbalen Auseinandersetzung zu der Frage, ob er in den Veranstaltungsraum gehen dürfe, aus dem Vorraum des Gebäudes hinausgeschubst. In der Nähe der Eingangstür sei er dann ins Straucheln gekommen und habe sich an der Tür festhalten wollen. Dabei sei er dann versehentlich gegen die Glasscheibe gekommen, die dabei zu Bruch gegangen sei.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Deckungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung, policiert unter der Versicherungsschein-Nr. …, aus dem Schadensereignis vom … den … gegen … Uhr im Kulturhaus in … gegenüber dem Anspruchssteller (Geschädigten) … geboren am … zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe vorsätzlich, wahrscheinlich aus Wut, gegen die Eingangstür getreten und deren Beschädigung in Kauf genommen. Das AG … habe den Kläger nur deshalb nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilen können, da man dem Kläger nicht habe unterstellen können, dass er auch die schwerwiegende Verletzung des Geschädigten … billigend in Kauf genommen habe.

Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, der streitgegenständliche Schadensfall sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Die Beklagte müsse als Privathaftpflichtversicherung dem Kläger deshalb keinen Versicherungsschutz gewähren, weil sich nicht eine Gefahr des täglichen Lebens realisiert habe. Da der Kläger vorsätzlich gegen die Eingangstür getreten habe, habe er eine Sachbeschädigung begangen. Die Verletzung des Geschädigten … stehe daher im Zusammenhang mit einer kriminellen Aktion des Klägers. Ein solches Verhalten verstoße gegen die Grundregeln des sozialen Zusammenlebens.

Durch Beschluss vom … wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung bewilligt. Die mündliche Verhandlung fand am … statt. In dieser Verhandlung wurde der Kläger zum Hergang des Vorfalls vom … persönlich angehört.

 

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