Verfahrensgang

AG Aalen (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen HRB 1307-A)

 

Nachgehend

OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.10.2005; Aktenzeichen 8 W 426/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Aalen vom 07. März 2005 wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Wert der Beschwerde: 1.500,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Mit dem am 03.12.2004 beim Registergericht Aalen eingegangenen Antrag vom 02.12.2004 meldete die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der … die Verschmelzung der Gesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen der Alleingesellschafterin zur Eintragung an. Das Registergericht hat den Antrag mit der angegriffenen Entscheidung vom 07.03.2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Verschmelzung unzulässig sei, weil eine Überschuldung der GmbH vorliege. Hiergegen wendet sich die beim Registergericht am 07.04.2005 eingelegte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Registergericht nicht berechtigt gewesen sei, ihre Vermögenssituation zu prüfen. Im Übrigen hätte eine insolvenzrechtliche Überschuldung keine Auswirkungen auf die Verschmelzung. Für die Gläubiger einer Kapitalgesellschaft vergrößere die Verschmelzung die Haftungsmasse, weil ihre Befriedigung nicht mehr durch die Höhe des Haftungskapitals beschränkt sei. Außerdem könnten die Gläubiger gem. § 22 UmwG entsprechende Sicherheiten verlangen. Soweit sich das Registergericht auf Gläubigerschutzvorschriften berufen habe, habe es nicht mitgeteilt, welche konkreten gesetzlichen Vorschriften gemeint seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Das Registergericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen den Antrag der Antragstellerin auf Eintragung der Verschmelzung zurückgewiesen. Die Kammer schießt sich den Ausführungen des Registergerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechts- und Sachlage. Die Verschmelzung ist bei Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers unzulässig (Lutter, UmwG, 2. Aufl., Rz 19 a zu § 120; BayObLG NJW-RR 1998, 902 m.w.N.; a.A. Heckschen in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht Rz. 8.6 zu § 120 UmwG).

Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des BayObLG an. Dieser Entscheidung lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Zwar handelte es sich dort um eine GmbH, dereft Auflösung bereits beschlossen war. Ein Auflösungsbeschluss kann jedoch jederzeit rückgängig gemacht werden (BayObLG a.a.O.). Die von Lutter (a.a.O.) angeführten Argumente des Gläubigerschutzes, mit welchen sich Heckschen nicht ansatzweise auseinandersetzt, sind für die Kammer ausschlaggebend. Durch die Verschmelzung einer überschuldeten Gesellschaft besteht die Gefahr, dass die Gläubiger um den gesetzlichen Schutz des Insolvenzrechts gebracht werden. Bei der Alleingesellschafterin als natürlicher Person führt erst die Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenz (§ 17 InsO), während bei der GmbH auch die Überschuldung einen Insolvenzgrund darstellt (§ 19 InsO). Darüber hinaus besteht die Gefahr mittels einer Verschmelzung die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags gem. § 64 GmbHG zu umgehen, wofür das Instrument der Verschmelzung vom Gesetzgeber sicherlich nicht vorgesehen wurde. Auch die Verpflichtung des Registergerichts zur Prüfung der vorstehenden Voraussetzungen hat das BayObLG inzidenter bejaht.

Im vorliegenden Falle ist … ausweislich der vorgelegten Schlussbilanz zum 30.06.2004 auch unter Berücksichtigung ihres Stammkapitals von 25.000,00 EUR rechnerisch in Höhe von 168.403,54 EUR überschuldet (Sonderband Bl. 12 f).

Hierauf hat das Registergericht die Antragstellerin bereits mit der Zwischenverfügung vom 13.01.2005 hingewiesen um es ihr zu ermöglichen, mögliche stille Reserven zu belegen. Die vom Steuerberater hierauf neu erstelle Bilanz zum 30.06.2004 (Sonderband Bl. 14 f) weist ohne nähere Begründung eine Mehrung der Betriebs- und Geschäftsausstattung von ursprünglich 1.103,00 EUR auf nunmehr 96.277,02 EUR, des Umlaufvermögens von 30.794,27 EUR auf nunmehr 157.840,45 EUR und der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von 27.074,94 EUR auf 110.217,75 EUR aus. Aus dem negativen Jahresfehlbetrag von 252.375,75 EUR wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von 2.236,51 EUR. Hierauf hat das Registergericht mit der weiteren Zwischenverfügung vom 25.01.2005 hingewiesen und um Erläuterung gebeten. Diese wurde von der Antragstellerin ausdrücklich verweigert. Auch das Beschwerdevorbringen schweigt sich hierzu aus. Der Vergleich der beiden am 30.09.2004 aufgestellten Bilanzen zum 30.06.2004 legt vielmehr den Schluss nahe, dass es sich bei der ursprünglich vorgelegten Schlussbilanz der Gesellschaft (Sonderband Bl. 12 f) um einen Vermögensstatus unter Ansatz von Liquidationswerten handelt.

Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet mit der Kostenfolge des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FG...

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