Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.12.2008; Aktenzeichen 3 StR 494/08)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführervertrag durch die Kündigung der Gesellschafter der Beklagten vom 12.05.2006 nicht zum 30.06.2006 beendet wird, sondern bis zum 31.10.2006 zu den alten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4 100,00 Euro brutto zu zahlen abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlende 1 817,70 Euro netto, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7 000,00 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger absolvierte ab dem Jahr 1990 eine Ausbildung zum Elektromonteur bei der Beklagten. Nach der Ausbildung übernahm die Beklagte ihn als Angestellten. Seit dem 01.09.2000 war der Kläger gemäß Geschäftsführervertrag vom 31.08.2000 für die Beklagte als Geschäftsführer tätig, wobei der ursprüngliche Vertrag vom 31.08.2000 später abgeändert wurde durch einen Vertrag vom 29.06.2005 (Anlage K3). Ergänzend wird auf den Vertrag verwiesen wegen der Einzelheiten. Mit Schreiben vom 12.05.2006 kündigte die Beklagte den Geschäftsführervertrag zum 30.06.2006 und berief den Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom 11.05.2006 ab. Der Kläger ist und war unstreitig nicht an der Beklagten als Gesellschafter beteiligt. Alleinige Gesellschafter waren der Mitgeschäftsführer und dessen Ehefrau.

Der Kläger hat in der Folgezeit geltend gemacht, dass die Kündigung den Vertrag frühestens nach einer fünfmonatigen Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2 Ziffer 5 BGB beendet habe. Dementsprechend hat er gegen die Beklagte die Feststellung des Fortbestands des Vertrages und die Zahlung des Lohns für den Monat Juli geltend gemacht. Die Beklagte lehnt die Zahlung ab und beruft sich auf eine wirksame Kündigung zum 30.06.2006.

Der Kläger behauptet: Seine Funktion habe darin gelegen, die technischen Arbeiten der Beklagten zu projektieren und mit Mitarbeitern auszuführen. Die Geschäftsführung im eigentlichen Sinne im Hinblick auf kaufmännische Angelegenheiten habe dem Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter Adamietz oblegen. Er habe keine Geschäfte selbständig abgeschlossen, sondern nur in Absprache mit dem weiteren Geschäftsführer. Sämtliche Verträge seien zuvor mit dem Geschäftsführer abgesprochen gewesen. Gleiches gelte für die Arbeitsverträge sowie den Praktikumsvertrag. Die Kündigung des Mitarbeiters „” habe zunächst mündlich der Geschäftsführer ausgesprochen. Er habe praktisch nicht über Einblick in die Geschäfts- und Bankunterlagen verfügt, da ihm die laufenden Kontounterlagen nicht vorgelegt worden seien. Berufskleidungsverträge seien zuvor vom Betriebsrat ausgehandelt gewesen. Größere Investitionen seien im Hause abgesprochen und niemals allein auf sein Betreiben erfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2 BGB sei analog anwendbar. Er sei Fremdgeschäftsführer gewesen und den Weisungen des Mitgeschäftsführers unterworfen gewesen. Er habe der Beklagten seine gesamte Arbeitskraft geschuldet und sei von ihr wirtschaftlich abhängig gewesen. Gemäß § 6 des Vertrages sei zudem eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart gewesen. Seinen Jahresurlaub habe er gemäß § 7 des Vertrags mit den Gesellschaftern abstimmen und von diesen genehmigen lassen müssen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführervertrag durch die Kündigung der Gesellschafter der Beklagten vom 12.05.2006 nicht zum 30.06.2006 beendet wird, sondern bis zum 31.10.2006 zu den alten Bedingungen fortbesteht,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4 100,00 Euro brutto zu zahlen, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlende 1 817,70 Euro netto, zzgl, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei gemeinsam mit Herrn ihr Geschäftsführer gewesen und nicht dessen Weisungen unterworfen gewesen. Der Kläger habe selbständig Angebote ausgehandelt, die anschließend von der GmbH übernommen worden seien. Der Kläger habe auch selbständig mit Kunden Verträge geschlossen, selbständig Auszubildende und Mitarbeiter eingestellt sowie Kündigungen ausgesprochen. Der Kläger habe entsprechend als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer die erforderlichen Unterlagen unterschrieben. Der Kläger habe auch eine Bankvollmacht und Einblick in sämtliche Geschäfts- und Bankunterlagen gehabt. Außerdem habe der Kläger Verträge über Berufskleidung und Wartungsverträge unterschrieben. Der Kläger sei bei der Handwerkskammer eingetragen gewesen und habe selbständig Investitionen für das Unternehmen veranlasst.

Die Beklagte habe grundsätzlich weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Zur Zeit der Kündigung seien 16 Beschäftigte vorhanden gewesen ohne die Geschäftsführer.

Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streit...

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