Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2012; Aktenzeichen I-17 U 79/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte eröffnete für die Klägerin gemäß deren Antrag vom 17.12.2009 (Bl.9 GA) ein Girokonto. Dem Vertragsverhältnis liegen unter anderem die "Bedingungen für die girocard-Maestro Card" (Bl. 14-16 GA) der Beklagten zugrunde.

In Abschnitt II. 6. b) der Bedingungen heißt es unter anderem:

"Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird."

Unter Abschnitt II. 12. a) (5) heißt es unter anderem:

"Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang."

Mit Schreiben vom 19.12.2009 (Bl. 10 GA) erkundigte sich die Klägerin danach, welchen Dispositionskredit die Beklagte ihr bei monatlichen Einnahmen von zunächst 2.500,- € einräume. Die Beklagte wies später auf den Kontoauszügen einen Dispositionsrahmen von 12.000,- € aus. Die Klägerin schrieb unter dem 06.01.2010 (Bl. 11 GA) an die Beklagte:

"Sie haben mir ein Dispolimit eingeräumt von 12.000,- €. Das ist sehr freundlich, ich werde es nicht benötigen. Insoweit aber Info, welchen Zinssatz Sie derzeit für diesen Dispo benötigen?".

Die Klägerin nutzte ihre Bankkarte zuletzt am Morgen des 05.03.2010 am SB-Terminal der kontoführenden Filiale der Beklagten in N, von dem sie sich 300,- € auszahlen ließ. Sie trägt vor, dass sie Probleme beim Einschub der Karte gehabt habe. Zudem meint sie, dass die Karte nicht wieder ausgeworfen worden sei, was sie jedoch zunächst nicht bemerkt habe.

Zwischen dem 07.03.2010 und dem 08.03.2010 erfolgten über Geldautomaten Barabhebungen vom Konto der Klägerin in Höhe von insgesamt 9.650,- € (Übersicht Bl. 12-13 GA). Die Klägerin behauptet, dass diese Abhebungen nicht von ihr vorgenommen worden und auch nicht von ihr autorisiert gewesen seien. Sie bemerkte die Abbuchungen und das Fehlen ihrer Bankkarte in ihrem Portemonnaie am 10.03.2010 und gab am selben Tage eine Schadensmeldung gegenüber der Beklagten ab (Bl. 17 GA). Zudem erstattete sie eine Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Klägerin vermutet, dass die Karte aufgrund einer Manipulation des Geldautomaten am 05.03.2010 nicht wieder herausgegeben worden sei und unbekannte Dritte sich auf diese Weise in den Besitz der Karte gebracht haben. Sie meint, dass Videoaufzeichnungen des Vorraumes das Geschehen festgehalten haben müssten. Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass sie mit ihrem Schreiben vom 06.01.2010 die ihr eingeräumte Dispositionskreditlinie gekündigt habe, die Beklagte mit der von ihr eingesetzten "heuristischen Sperrsoftware" die unberechtigten Abbuchungen hätte verhindern müssen und der für die Karte geltende Verfügungsrahmen von 1.500,- € pro Woche überschritten worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den zum Konto mit der Kontonummer A bestehenden Negativsaldo auszubuchen und an die Klägerin 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin gegen das Gebot der sorgfältigen Aufbewahrung der Karte gemäß Abschnitt II Ziffer 6 der girocard-Maestro-Card Bedingungen verstoßen habe. Die Klägerin müsse ihre PIN einem Dritten zugänglich gemacht haben. Insoweit sei sie schadensersatzpflichtig. Videoaufzeichnungen vom Abhebevorgang am 05.03.2010 lägen nicht vor. Die von der Klägerin angesprochene Software werde nicht eingesetzt. Gemäß Standardschreiben (Bl. 83 GA) sei der Klägerin ein Verfügungsrahmen von 5.000,- € täglich bzw. wöchentlich mitgeteilt worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Mit dem Antrag auf Ausbuchung des Negativsaldos begehrt die Klägerin die Rückbuchung der aufgrund der streitgegenständlichen Abhebungen durchgeführten Kontenbelastungen in Höhe von 11.036,08 €. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, weil der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht.

Verstößt ein Bankkunde hinsichtlich der Benutzung und Verwahrung der Zahlungskarte oder in sonstiger Weise grob fahrlässig gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten und ermöglicht er auf diese Weise den Missbrauch der Zahlungskarte durch einen Dritten, so steht dem Kreditinstitut auf Grund dieser Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen den Bankkunden zu, so dass es auf einen Aufwendungsersatzanspruch nicht mehr angewiesen ist. (vgl...

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