Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 30.05.2011; Aktenzeichen 11 XVII 85/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.08.2012; Aktenzeichen XII ZB 442/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.05.2011 - 11 XVII 85/03 - wird zurückgewiesen.

Zur Überprüfung, ob der Rückgriffsanspruch in Höhe von 384,46 € verjährt ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I.

Für die Führung der Betreuung hat die Staatskasse in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 07.05.2009 Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.584,64 € abzüglich erstatteter 552,79 € = 4.031,85 € gezahlt, davon am 10.06.2008 und am 07.05.2009 jeweils 323,-- €, die restlichen Beträge in den Jahren 2002 bis 2007. Mit Beschluss vom 30.05.2011 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betrag von 1.030,46 € an die Staatskasse zu leisten hat, nämlich wegen der in den Jahren 2008 und 2009 gezahlten 646,-- €, den Restbetrag aufgrund früherer Zahlungen der Staatskasse. Gegen diesen ihn am 04.06.2011 zugestellten Beschluss hat der Verfahrenspfleger mit Schriftsatz vom 05.06.2011, bei Gericht eingegangen am 08.06.2011, Beschwerde eingelegt mit der Begründung, Rückgriffsansprüche für Zahlungen vor dem Jahre 2008 seien verjährt, lediglich mit einem Regress in Höhe von 646,-- € aus den Zahlungen 2008 und 2009 wäre er einverstanden. Wegen des gleichgelagertem, beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens, - Az.: XII ZB 605/10 - beantrage er die Aussetzung des hiesigen Verfahrens. Mit Beschluss vom 08.06.2011 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde, die sich ausweislich der Beschwerdeschrift gegen die gesamte Rückforderung richtet, ist gemäß §§ 58 f., 61 FamFG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Gegen die Rückforderung der in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt gezahlten 646,-- € wendet sich die Beschwerde jedenfalls inhaltlich nicht. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, weshalb die Entscheidung des Amtsgerichts insofern unzutreffend sein könnte.

Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet, als sie sich gegen eine Rückforderung von Beträgen richtet, die in den Jahren 2002 bis 2007 gezahlt wurden. Denn der Rückforderungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht verjährt. Zwar hat das ErbVerjRÄndG die in § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. vorgesehene Erlöschensfrist von 10 Jahren als systemwidrig gestrichen, so dass die Regressforderungen nur noch der dreijährigen Regelverjährung in § 195 BGB unterliegen. Doch ist insoweit die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB zu beachten. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am 01.01.2010 und endet damit frühestens am 01.01.2013; es sei denn, die bisherige Verjährungsfrist würde bereits vor diesem Zeitpunkt ablaufen. Selbst für die Ansprüche aus dem Jahre 2002 ist derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, da insoweit vor der Rechtsänderung eine zehnjährige Verjährungsfrist galt. Die Vorschrift des Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB ist auf Regressansprüche nach §§ 1836 ff. BGB anwendbar (siehe dazu auch Palandt, Kom. zum BGB, 70. Aufl., Art. 229 § 23 EGBGB, Randnr. 2).

Dem Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers war nicht zu entsprechen. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt gemäß § 21 Abs. 1 FamFG bei einem wichtigen Grund in Betracht, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Solch ein vorgreifliches Verfahren stellt das von dem Beschwerdeführer benannte Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht dar. Allein die Absicht, eine bevorstehende höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zu einer auch hier zu beantwortenden Rechtsfrage abzuwarten, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 FamFG dar (vgl. Keidel, Kom. zum FamFG, 16. Aufl., § 21, Randnr. 13 mwN aus der Rechtsprechung).

III.

Für eine Entscheidung über Kosten und Auslagen bestand kein Anlass (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Die Kammer hat gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde bezüglich der Frage der Verjährung, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen.

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

· die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

· die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des ange...

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